Ja, Karla darf ein Vogelhäuschen auf ihren Balkon stellen.
Mieter dürfen in ihrer Wohnung und auf ihrem Balkon grundsätzlich tun und lassen, was sie möchten: Wäsche aufhängen, Tomaten pflanzen, Rauchen, Grillieren oder eben Vögel füttern.
Erlaubt ist, was nicht stört
Das alles jedoch unter der Voraussetzung, dass die Nachbarn nicht übermässig gestört werden. Seine Nachbarn zum Beispiel richtiggehend einzuräuchern, geht natürlich nicht. Den gelegentlichen Duft von grilliertem Fleisch dagegen müssen sie schlucken.
Gegen das Füttern von Vögeln ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange die Vögel eine Liegenschaft nicht übermässig verschmutzen. Die meisten Singvögel verursachen keine Probleme. Anders, wenn Mieterinnen und Mieter Tauben anfüttern. Deren Kot kann gefährliche Krankheitserreger in die Atemluft freisetzen, zudem kann die Gebäudefassade regelrecht veräzt werden.
Tauben haben schlechte Karten vor Gericht
Ein Gericht in Berlin hatte diesen speziellen Fall zu beurteilen. Das Urteil lautete: Vögel auf Balkonen füttern ist – mit Ausnahme von Tauben – erlaubt. Dieser Entscheid kann als Leitlinie auch für die Schweiz herangezogen werden.
Auch in der Schweiz haben es zwar schon Vögel vor Gericht geschafft: Papageien zum Beispiel oder andere Exoten. Geklagt haben meist Nachbarn, die sich durch den Lärm belästigt gefühlt haben. Urteile wegen Verunreinigung durch Tauben gibt es in der Schweiz bislang jedoch keine.
Für Karla bedeutet das: Sie muss also das generelle Fütterungsverbot ihres Vermieters nicht beachten. Lediglich Tauben anfüttern sollte sie nicht.