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Der Vermieter reagiert nicht auf Reklamationen. Was tun?
Aus Espresso vom 21.07.2016. Bild: Colourbox
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Mietrecht Der Vermieter reagiert nicht auf Reklamationen. Was tun?

Eine Hörerin aus einer Zürcher Vorortsgemeinde ist ratlos: Ihr Vermieter leidet an Demenz. Er vergisst alles. Auch, wenn sie ihm Schäden in der Wohnung meldet. «Espresso» sagt, wie Mieterinnen und Mieter vorgehen können, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht mehr nachkommen kann.

Jeder Vermieter ist verpflichtet, seine Wohnungen zu unterhalten und Mängel zu beheben. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Verwaltungen oder Eigentümer die Reparatur von Mängeln auf die lange Bank schieben.

Auch eine «Espresso»-Hörerin aus einer Zürcher Vorortsgemeinde wartet schon lange darauf, dass ihr Vermieter sich um gemeldete Schäden kümmert. Allerdings liegt der Fall etwas anders: Wie es scheint, ist der Vermieter zumindest zeitweise nicht in der Lage, die notwendigen Schritte einzuleiten. Der betagte Mann leidet an Demenz.

Keine Angst vor Kündigung

«Es handelt sich um Schäden, die wir unmöglich selber beheben können», schreibt die betroffene Mieterin. Von «Espresso» möchte sie wissen, wie sie sich in dieser Situation verhalten soll. Reklamieren macht nicht viel Sinn. Zudem hat die Frau Angst, ihre Wohnung zu verlieren, wenn sie die Behörden einschaltet.

Diese Angst ist weitgehend unbegründet. Mieterinnen und Mieter haben Anspruch darauf, dass Mängel behoben werden. Kommt ein Vermieter seinen

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Pflichten nicht nach – aus welchen Gründen auch immer – so kann er einen hartnäckigen Mieter nicht mit einer Kündigung bestrafen. Eine solche Kündigung wäre missbräuchlich.

Gesuch an die Schlichtungsstelle: So geht's!

Ist ein Vermieter wie im Fall der «Espresso»-Hörerin augenscheinlich mit seinen Pflichten überfordert, sollten Mieterinnen und Mieter sich – wenn möglich – zunächst an Angehörige des Vermieters wenden. Lassen sich keine Angehörigen ausfindig machen oder blocken diese ab, gibt es nur einen Weg, zu seinem Recht zu kommen: Den Gang an die Mietschlichtungsstelle.

Die sogenannte Klage auf Beseitigung von Mängeln muss der zuständigen Schlichtungsbehörde schriftlich eingereicht werden und folgende Punkte umfassen (siehe dazu auch Musterbrief des Mieterverbands):

  • Hinweis, dass man den Vermieter verschiedentlich dazu aufgefordert hat, die Mängel zu beheben (Kopien der Mails und Briefe an den Vermieter beilegen)
  • Beschreibung des Mangels
  • Antrag auf Beseitigung des Mangels
  • Bitte um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung (eventuelle Abwesenheiten erwähnen)

Holt der Vermieter später die Einladung zur Schlichtungsverhandlung nicht ab oder erscheint er unentschuldigt nicht zur Verhandlung, so wird die Schlichtungsstelle prüfen, welche Massnahmen und Schritte angezeigt sind.

Vielleicht braucht der Vermieter einen Beistand

Kleiner Unterhalt

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Kleinere Schäden und Ausbesserungen müssen Mieter übernehmen. Gemeint sind kleine Reparaturen, die der Mieter selber ohne Fachkenntnisse und ohne grossen Aufwand erledigen kann und die maximale Kosten bis zu 200 Franken verursachen. Zum Beispiel: Ersatz des Kuchenblechs, des Duschschlauchs oder des Zahnglases oder eine lockere Schraube anziehen.

Erreicht auch die Schlichtungsbehörde im Falle der «Espresso»-Hörerin keine Angehörigen, die den Vermieter vertreten könnten, so wird sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten. Diese prüft dann, ob dem Vermieter und damit seinen Mieterinnen und Mietern mit einer Beistandschaft geholfen werden könnte.

Grundsätzlich könnten sich auch Mieterinnen und Mieter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden. Der Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt aber, zunächst die Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Dies hat den Vorteil, dass die Schlichtungsstelle bereits die Ansprüche der Mieter festgestellt hat, bis ein Beistand eingesetzt wird. Dieser kann danach die notwendigen Schritte leiten und die fälligen Reparaturen im Auftrag geben.

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