Etliche Firmen in der Schweiz haben dicke Post von einem Anwalt erhalten: Eine Abmahnung. Im Namen der Firma Esons aus Wetzikon ZH verbiete er die Verwendung des Namens «Fidget Spinner» für die trendigen Hand-Kreisel.
Die Angeschriebenen würden den Namen ohne Bewilligung des Markeninhabers verwenden. Die Firme schreibt auf ihrer Internetseite fidgetspinner.ch: «Fidget Spinner ist eine geschützte Marke von Esons. Alle Rechte vorbehalten.» Das geht so aber nicht.
Marke ist noch nicht geschützt
Das Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 hat beim Institut für geistiges Eigentum (IGE) in Bern nachgefragt. Dieses verwaltet das Schweizer Markenregister. Roland Hutmacher vom IGE sagt, die Marke sei zur Eintragung hinterlegt worden. Sie befinde sich im Gesuchsstadium: «Das heisst, wir haben ein hängiges Gesuch. Es ist keine eingetragene Marke.»
Ob «Fidget Spinner» als Marke eingetragen wird oder nicht, das sei offen. Entscheidend ist unter anderem, ob Fidget Spinner ein gemeingültiger, stehender Begriff für Handkreisel ist. Solche können nämlich nicht geschützt werden. Als Beispiele nennt Hutmacher «Brot» oder «schnell» für ein Auto. In anderen Ländern, zum Beispiel in der EU ist Fidget Spinner geschützt.
Anwalt rät: «Ruhe bewahren»
Der Zürcher Anwalt Martin Steiger vertritt einige der abgemahnten Firmen. Er rät zur Ruhe. Wer bisher Handkreisel als Fidget Spinner verkauft habe, müsse weder die Produkte gleich zurückziehen, noch dem Anwalt der Firma Esons Auskunft erteilen.
Er verweist auf einen Passus im Schweizer Markenschutzgesetz: Der Markenschutz gilt nicht rückwirkend. «Selbst wenn die Marke in der Schweiz geschützt würde, könnte man sie im bisherigen Rahmen weiterverwenden. Wer also die Marke schon vor der Hinterlegung verwendet hat, ist auf der sicheren Seite.»
Esons: «Wir waren die Ersten»
Die Firma Esons sieht sich mit ihrem forschen Vorgehen im Recht. Sie schreibt in einer Stellungnahme: «Wir haben diese Marke eintragen lassen, da wir die ersten in der Schweiz waren, die diese Artikel so benannt haben. Wir haben neben der Marke Fidget Spinner auch die Internet Domain fidgetspinner.ch registriert und unsere Spielwaren mit der Marke Fidget Spinner bedruckt.»
Bis zu diesem Zeitpunkt habe niemand daran Interesse gehabt. Daher habe man diese Gelegenheit genutzt.
Der Begriff Fidget Spinner für diese Handkreisel hätte sich in der Schweiz erst durch Medienberichte über seine Firma so richtig verbreitet, schreibt Firmeninhaber Christoph Muster weiter. Jeder dürfe Handkreisel verkaufen. Einfach nicht unter diesem Namen. Der Anwalt von Esons bietet den gemahnten Firmen aber auch – kostenpflichtige - Lizenzen für die Marke Fidget Spinner an.