Der Fall
«Christian Erb hat wieder geheiratet. Er und seine neue Frau haben je Kinder aus erster Ehe. Gemeinsame Kinder sind nicht geplant. Christian möchte, dass seinen Besitz nur seine leiblichen Kinder und seine neue Frau erben und nicht die Kinder seiner Frau. Er fragt sich: Kann ich das so bestimmen?»
Das sagt der Experte
«Er kann dies so regeln. Dafür gibt es das Instrument der Nutzniessung, dass der überlebende Partner nur das Nutzungsrecht erhält und die Erbsubstanz bei den Kindern aus erster Ehe bleibt.»
(Benno Studer, Fachanwalt für Erbrecht und Buchautor «Testament Erbschaft»)
Weitere Tipps des Experten
Vor- und Nacherben einsetzen: Es besteht auch die Möglichkeit Vor- und Nacherben einzusetzen: Der überlebende zweite Ehepartner ist in diesem Fall Vorerbe, Nacherben sind dann die Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe. Auch hier sind allerdings Pflichtteilsrechte zu beachten, deshalb sollten beide Ehepartner möglichst ihre Kinder aus erster Ehe von Anfang an mit ins Boot nehmen und eine einvernehmliche Lösung suchen.
Wenn Kinder aus erster und zweiter Ehe da sind: Die Kinder aus erster Ehe sind nur gegenüber ihrem leiblichen Elternteil erbberechtigt. Die gemeinsamen Kinder sind gegenüber Vater und Mutter erbberechtigt. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, frühzeitig mit allen Beteiligten eine Erblösung zu suchen, da sonst das Zufallsprinzip zu einem ungerechten Resultat führen kann. Die Eltern sollten klären, ob sie vor allem die gemeinsamen Kinder bevorzugen oder alle Kinder aus erster und zweiter Ehe möglichst gleich behandeln wollen. In diese Überlegungen sollten sie einbeziehen, dass die Kinder aus erster Ehe auch noch vom anderen Elternteil aus dieser ersten Ehe erben.
Weitere Beiträge zum Thema «Erben»
- Teil 1: Schulden erben
- Teil 2: Hauskauf im Konkubinat
- Teil 4: Das sichere Testament
- Teil 5: Erbvorbezug und frühere Leistungen