Das ist Sache: Ein begeisterter Hobby-Fischer und Abonnent des Fischerei-Magazins «Petri-Heil» stirbt. Kurz vor seinem Tod hat er noch ein neues Jahresabo gelöst. Kostenpunkt: rund 100 Franken. Seine Tochter meldet sich beim Abo-Dienst. Dort verspricht man ihr die Rückerstattung des vollen Abo-Preises. Die Lieferung des Heftes wird eingestellt. Doch das Geld kommt nicht – trotz mehrfachen Nachhakens der Tochter.
So reagiert «Petri-Heil»: Es gibt gute Nachrichten: «Der gesamte Abo-Betrag wurde zwischenzeitlich zurücküberwiesen», schreibt die Verantwortliche des Abo-Dienstes. Warum musste die Familie gut vier Monate darauf warten? «Leider hat es bei uns intern Verzögerungen gegeben, daher hat es auch länger gedauert, als uns lieb ist.» Man arbeite daran, effizientere Abläufe aufzubauen.
Was gilt im Todesfall? Bei «Petri-Heil» handhabt man Todesfälle wie folgt: Wenn mehr als die Hälfte der Abo-Laufzeit bezogen wurde, erfolgt keine Rückerstattung mehr. Wenn weniger als die Hälfte der Abo-Laufzeit vorbei ist, werden die nicht bezogenen Ausgaben zurückerstattet.
Das sagt das Gesetz: Grundsätzlich gibt es kein Recht auf Rückerstattung. Nach einem Todesfall gehen alle laufenden Verträge und offenen Rechnungen auf die Erben über. «So ein Abo löst sich nicht einfach auf. Die Erbinnen und Erben müssen den Vertrag kündigen und dessen Bestimmungen bis Vertragsende erfüllen», erklärt SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner.
So machen es andere Verlage: Das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» fragt bei den vier grossen Schweizer Verlagshäusern Tamedia, Ringier, NZZ und CH Media nach. Bei allen kann der Vertrag im Todesfall einer Abonnentin oder eines Abonnenten grundsätzlich vorzeitig aufgelöst werden. Der Restbetrag wird zurückerstattet. Es sei denn, die Erben möchten die Zeitung/Zeitschrift weiterlesen. Zum Teil wird eine Todesbescheinigung oder ein Erbschein als Beleg verlangt.
Was gilt bei anderen Verpflichtungen? Die Erbinnen und Erben müssen unter anderem auch offene Steuerrechnungen bezahlen. Einen Mietvertrag können sie gemäss der SRF-Rechtsexpertin mit der gesetzlichen Frist auf den jeweils nächsten ordentlichen Termin kündigen – auch wenn im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Krankenkassen-Verträge werden sofort aufgelöst.