Obschon eine Aktion läuft, wird der Kundin oder dem Kunden an der Kasse der volle Preis berechnet: Vor einiger Zeit hat das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» über solche Fälle bei Coop berichtet. Coop versprach Massnahmen zur Verbesserung der Situation. Diese würden nun schrittweise umgesetzt, heisst es bei Coop auf Nachfrage.
Seit acht Jahren immer wieder
Darauf meldet sich ein Hörer aus dem Kanton Aargau: Auch bei Volg komme das immer wieder vor – und zwar schon seit Jahren. Im Jahr 2014 sei ihm das zum ersten Mal aufgefallen, als er in einem Volg in seiner Nähe ein Stück Käse gekauft habe: «Ich habe natürlich reklamiert und die Verkäuferin auf den Fehler aufmerksam gemacht.» Die Verkäuferin habe den Preis darauf korrigiert.
Als sich das mehrfach wiederholt, meldet sich der Kunde bei der Volg-Geschäftsleitung. Dort spricht man zuerst von einem Einzelfall, gibt dann aber Fehler zu und verspricht Besserung. Doch es kommt auch im Jahr 2022 wieder vor.
Oft sei es so, dass im gleichen Gestell Käse zum Aktionspreis mit Portionen eingereiht sei, die mit dem vollen Preis angeschrieben seien, berichtet der «Espresso»-Hörer. Und bei jenen Artikeln berechne die Kasse dann auch zu viel, obwohl auf dem Kassenbeleg wiederum der Vermerk «Action» stehe. Irreführend sei das, findet der Kunde, und ihn beschleicht der Verdacht, das werde absichtlich gemacht.
Stichprobe: Jeder zweite Käse ist zu teuer
«Espresso» macht im September und Oktober 2022 in verschiedenen Volg-Läden Stichproben. Das Resultat ist bedenklich: Bei jedem zweiten gekauften Käsestück, das eigentlich zum Aktionspreis verkauft werden sollte, wird der volle Preis verrechnet. Kundinnen und Kunden, die das nicht merken und monieren, bezahlen zu viel.
«Preisangaben im Laden sind verbindlich»
Rechtlich gesehen ist es klar: Wenn am Eingang des Ladens und am Gestell Rabatte angekündigt werden, müssen sie den Kundinnen und Kunden auch gewährt werden, sagt Marc Schwenninger, juristischer Sekretär bei der eidgenössischen Lauterkeitskommission: «Preisangaben im Laden sind verbindlich.» Ausnahme: Es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler. «Wenn eine Rolex-Uhr im Schaufenster mit 50 Franken angeschrieben ist, weil zwei Nullen verlorengegangen sind, kann man sich nicht auf diese Verbindlichkeit berufen», so Schwenninger.