Ein 78-jähriger, im Konkubinat lebender Rentner aus Luzern wundert sich: Die Pensionskasse seiner Partnerin wird ihm eine Hinterlassenen-Rente zahlen, sollte sie vor ihm sterben. Seine Partnerin hingegen, mit der er seit bald 20 Jahren im gleichen Haushalt lebt, wird im Fall seines Todes leer ausgehen.
Der Grund: Im Reglement seiner Pensionskasse – die PK der Stadt Luzern – war eine Hinterlassenen-Rente für Unverheiratete ohne Kinder zum Zeitpunkt seiner Pensionierung im Jahr 2008 nicht vorgesehen. Der Rentner fragt sich: «Weshalb kann die eine Pensionskasse grosszügiger sein als die andere?»
Die eine PK zahlt, die andere nicht – weshalb?
Paare, die im Konkubinat leben, erhalten nicht automatisch eine Hinterlassenen-Rente. Das sei im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) so geregelt, erklärt der unabhängige Pensionskassen-Experte André Tapernoux vom Verein für unentgeltliche BVG-Auskünfte.
Bei der Hinterlassenen-Rente für Konkubinatspaare handelt es sich also um eine freiwillige Leistung der Pensionskasse. Die einen PKs bieten sie an, andere nicht. Ehepaare und Paare in einer eingetragenen Partnerschaft müssen sich keine Gedanken machen: Sie haben von Gesetzes wegen ein Recht auf eine Witwen-/Witwerrente sowie eine Waisenrente, falls sie Kinder haben – und zwar sowohl aus der PK als auch aus der AHV-Kasse.
Erhalten auch Unverheiratete eine Rente?
Das ist im Reglement der Pensionskasse festgehalten. Dort steht auch, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, beziehungsweise wie man sich allenfalls anmelden muss. Manche Pensionskassen haben ein Formular aufgeschaltet, andere verlangen beispielsweise einen Konkubinatsvertrag. Abklären lohnt sich also.
Und es lohne sich auch, nicht zu lange damit zu warten, rät PK-Experte Tapernoux. Schliesslich könne ja auch der Fall eintreten, dass der Partner oder die Partnerin früh stirbt. Und wenn man wisse, dass man keine Witwen-/Witwerrente erhalte, könne man sich anderweitig absichern, etwa durch einen Kapitalbezug aus der Pensionskasse oder durch den Abschluss einer Todesfallversicherung.
Wie hoch ist die Hinterlassenen-Rente?
Auch das ist von PK zu PK unterschiedlich – in der Regel sind es 60 Prozent der Altersrente beziehungsweise 60 Prozent der versicherten Invalidenrente vor der Pensionierung.
Was kann man unternehmen?
Der Experte erklärt zum Fall der betroffenen Rentner: «Es gibt in einem solchen Fall nur eine sichere Variante: Eine Hochzeit». Die zuständige Pensionskasse der Stadt Luzern (PKSL) geht aus Datenschutzgründen nicht auf das konkrete Beispiel ein, bestätigt aber auf Anfrage, dass sich durch eine Heirat die Umstände ändern würden. Nach einer Frist von fünf Jahren wäre eine Hinterlassenen-Rente möglich. Bei einem Todesfall vor dieser Frist würde die überlebende Partnerin eine Abfindung erhalten.
Könnte man auch rückwirkend profitieren?
Manche Pensionskassen haben die Regeln in den vergangenen Jahren zugunsten der unverheirateten Paare angepasst. Auch hier: Nachfragen schadet nie. Manche PKs gehen darauf ein, andere nicht. «Zwingen kann man die Pensionskasse nicht dazu», so Tapernoux.