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Kostspielige Spezialreinigung ohne Ansage
Aus Espresso vom 08.06.2023. Bild: Colourbox / Vladimir G.
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 13 Sekunden.

Kleiderreinigung Darf die Kleiderreinigung einen Aufpreis verlangen?

Bezahlen müssen Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich nur für Leistungen, die sie in Auftrag gegeben haben.

Eine «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Luzern brachte ihre Jacke zur Reinigung und bezahlte im Voraus 36.90 Franken. Als sie die Jacke abholen wollte, hiess es, dass die Jacke für eine Spezialreinigung nach Zürich geschickt werden musste. Deshalb koste die Reinigung 28.10 Franken mehr als abgemacht. Doch damit ist die Hörerin nicht einverstanden. Sie sei zu keinem Zeitpunkt informiert worden, dass sich die Kosten fast verdoppeln würden. Die Jacke wurde ohne ihr Wissen nach Zürich zur Spezialreinigung geschickt. Es wurden also Arbeiten ausgeführt, die sie nicht verlangt habe. «Muss ich für diese zusätzliche Leistung wirklich nachzahlen?», möchte die Hörerin von «Espresso» wissen.

Alle Rechtsfragen

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

 Die Rechtslage im Überblick:

  • Was passiert, wenn mehr gemacht wird als verlangt? Bezahlt werden muss nur für Leistungen, die in Auftrag gegeben wurden. Bekannt sind derartige Fälle in der Praxis beispielsweise bei Autogaragen, wobei teilweise Reparaturen ohne Auftrag ausgeführt werden. Auch in solchen Fällen, kann die Kundschaft die Bezahlung verweigern. Die zusätzlichen Kosten müssen nicht akzeptiert werden. Beweispflichtig sind dabei die Auftragnehmenden: Sie müssen belegen können, welche Arbeiten von den Kunden gewünscht waren – nicht umgekehrt!
  • Muss ich über Änderungen informiert werden?: Auftragnehmende müssen bei ihren Kunden nachfragen und das Einverständnis einholen, sofern sie zusätzliche Arbeiten ausführen müssen. 
  • Wie müssen Preise angeschrieben werden? Wäschereien und Textilreinigungen fallen unter die Preisbekanntgabeverordnung. Das heisst, mittels branchenüblicher Preislisten muss bei der Textilpflege die Art der Dienstleistung umschrieben werden, die Einheit (etwa der Aufwand oder die Stückzahl) klar ersichtlich sein und die Verrechnungssätze (Stundenansatz) offengelegt werden. 
  • Was gilt bei Auftragsüberschreitungen einer Offerte?: Man unterscheidet zwischen einer exakt berechneten und einer ungefähren Offerte. Bei einer ungefähren Offerte gilt die Faustregel, dass Kunden je nach Branche eine Abweichung von 10 bis 15 Prozent akzeptieren müssen. Wenn Auftragnehmende mehr machen als verlangt, müssen Kunden grundsätzlich höchstens die Materialkosten bezahlen, nicht aber den zusätzlichen Arbeitsaufwand. Laut Gesetz liegt dann eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
  • Wann spricht man von einer verbindlichen Offerte? Es gilt: Exakt berechnete Offerten mit genauen Preisangaben sind verbindlich. In diesem Fall müssen Kunden keine Kostenüberschreitungen akzeptieren.

Fazit zum Fall:

Die «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Luzern muss nur das bezahlen, was sie wirklich in Auftrag gegeben hat. In solchen Fällen kann die Kundschaft die Bezahlung verweigern.

Espresso, 08.06.23, 08:13 Uhr

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