Die Rechtslage kurz erklärt :
Ein «Espresso»-Hörer will online ein Ticket für eine Zugfahrt lösen. Doch mit der App des Transportunternehmens gibt es Probleme. Eine technische Störung, wie sich herausstellt. Wegen dieser Störung muss der Kunde zum Schalter spurten, um ein zweites Ticket zu lösen. Natürlich will er den zu viel bezahlten Betrag zurück. Doch bis das Geld auf dem Konto ist, wird er beim Transportunternehmen erst einmal von einer Stelle zur anderen verwiesen.
Er habe einen beträchtlichen Aufwand gehabt, ärgert er sich. Und dafür will er dem Transportunternehmen eine Rechnung schicken: Über eine Umtriebsentschädigung von 30 Franken. Doch auch dieser Aufwand wird sich nicht auszahlen.
Eine Entschädigung für entstandene Umtriebe ist nur unter den folgenden Voraussetzungen gerechtfertigt:
- Vereinbarung : Eine Umtriebsentschädigung ist gerechtfertigt, wenn sie in einem Vertrag zwischen zwei Parteien vereinbart worden ist. Mahnspesen – eigentlich nichts anderes als eine Umtriebsentschädigung – können gefordert werden, wenn sie in einem Vertrag (in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausdrücklich vorgesehen und der Höhe nach bestimmt sind.
- Schaden nach einer Vertragsverletzung : Verletzt eine Partei ihre vertraglichen Pflichten, so kann die andere Partei eine Entschädigung verlangen, sofern ihr aus der Vertragsverletzung zusätzliche Kosten oder ein Schaden entstanden sind. Wird die bestellte Hochzeitstorte nicht rechtzeitig fertig, muss die Bäckerin dem Brautpaar die zusätzlich anfallenden Kosten für eine Ersatz-Torte ersetzen.
- Parkieren auf Privatgrund : Wer trotz richterlichem Verbot seinen Wagen auf einen privaten Parkplatz stellt, muss mit einer Strafanzeige rechnen. In vielen Fällen verzichten Grundeigentümer auf eine Strafanzeige und brummen Parksünderinnen stattdessen eine Umtriebsentschädigung auf. Das ist zulässig, hat das Bundesgericht entschieden. Die Umtriebsentschädigung darf 30 bis 40 Franken betragen.