Die Gesundheitskosten steigen stetig. Entsprechend lohnt es sich, auch bei der Steuererklärung 2023 ein Auge auf diese Ausgaben zu haben. Was kann neben der Pauschale für die Krankenkassenprämien noch von den Steuern abgezogen werden? Der unabhängige Steuerexperte Michael Rüegger erklärt im Gespräch mit dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso», worauf man achten muss und was häufig vergessen geht.
«Espresso»: Michael Rüegger, fangen wir bei den Krankenkassenprämien an. Diese zieht man ja pauschal ab. Muss man sie dann auch noch als Abzug bei den Gesundheitskosten angeben?
Michael Rüegger: Nein, das wird automatisch von den jeweiligen Steuerprogrammen berücksichtigt. Und falls nicht, würde die Steuerverwaltung, die Ihre Steuererklärung kontrolliert, das sicher noch berücksichtigen.
Reden wir über die Gesundheitskosten: Medikamente, Brillen, Zahnbehandlungen usw. Da kommt in einem Jahr ja einiges zusammen. Ein Teil dieser Ausgaben wird über die Krankenkassen abgewickelt und diese liefern einem per Ende Jahr eine Zusammenstellung. Was mache ich damit?
Dort ist es sicher wichtig, dass Sie Ihrer Krankenkasse alle Belege einreichen, damit diese einen vollständigen Überblick hat. Und dann erhalten Sie Ende Jahr einen sogenannten Steuerauszug der Krankenkasse. Dort ist aufgelistet: Was haben Sie total an Ausgaben gehabt? Was ist übernommen worden? Was ist Ihr Selbstbehalt gewesen oder welches sind nicht gedeckte Kosten? Diesen Auszug soll man der Steuererklärung beilegen.
Dann gibt es ja auch noch all die Gesundheitsausgaben, welche nicht über die Krankenkassen laufen. Kann ich die auch bei den Abzügen angeben?
Machen Sie das, probieren Sie es. Die Steuerverwaltung schaut sich das an – und dann kann es sein, dass das eine oder andere wieder gestrichen wird.
Was geht nicht? Können Sie einige Beispiele nennen?
Was ganz sicher nicht abgezogen werden kann, sind präventive Massnahmen. Wenn Sie beispielsweise in ein Fitnessstudio gehen, Yoga-Kurse machen oder auch Schönheitsoperationen – solche Sachen werden in der Regel nicht akzeptiert.
Aber andere Ausgaben, eine neue Brille, zum Beispiel oder einen Rollator, kann ich abziehen?
Genau, solche Sachen sind notwendig für Sie – das können Sie angeben.
Im Steuerjahr 2023 hat es ein paar Änderungen gegeben, von denen man als Steuerzahlerin/Steuerzahler profitieren kann. Bei den Kindern kann man beispielsweise mehr abziehen…
Auf Bundesstufe ist der Maximalabzug für die Fremdbetreuung deutlich angehoben worden, auf 25'000 Franken. Das ist eine massive Erhöhung und dort lohnt es sich sicher, dass Sie noch einmal genau schauen, wie hoch bei Ihnen diese Ausgaben sind. Gewisse Kantone haben nachgezogen und den Maximalabzug per 2023 oder 2024 auf 25'000 Franken angehoben, zum Beispiel der Kanton Zürich.
Nicht nur die Gesundheitskosten sind gestiegen, das Leben ist im letzten Jahr ganz allgemein deutlich teurer geworden. Berücksichtigen dies Bund und Kantone bei den Steuern?
Ja, es ist im Steuergesetz drin, dass ein gewisser Teuerungsausgleich stattfindet, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. Das passiert automatisch.
Wie muss ich mir das konkret vorstellen?
Ein Beispiel: Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie einen Zweitverdienerabzug beim Bund: Dieser wurde nun auf 13’600 Franken angehoben – davor waren es 13’400 Franken. Das ist nicht sehr viel, aber immerhin. Beim Kinderabzug sind es beim Bund neu 6’600 statt 6'500.
Das Gespräch führte Sabrina Lehmann.