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Verschwendung von Medikamenten Kantönligeist bei Tablettenabgabe durch Ärztinnen und Ärzte

Je nach Kanton dürfen Ärztinnen oder Apotheker unter gewissen Umständen Einzeltabletten abgeben.

«Ich brauche nur zwei Tabletten, muss aber eine ganze Packung kaufen. Was für eine Verschwendung!», empört sich ein «Espresso»-Hörer. Zur Vorbereitung einer Darmspiegelung hat ihm sein Arzt eine Packung Dulcolax verschrieben. Von den dreissig Tabletten braucht er jedoch nur gerade zwei, den Rest muss er entsorgen. Eine kleinere Packung gibt es nicht.

In gewissen Kantonen scheint eine Teilabgabe dennoch einzelfallweise praktiziert zu werden.
BAG

In der Regel müssen Medikamente in der Originalpackung verkauft werden und dürfen nicht einzeln durch Ärzte oder Ärztinnen abgegeben werden, so will es das Bundesamt für Gesundheit BAG. Es gibt jedoch viele Ausnahmen und je nach Kanton ist dies anders geregelt. Das BAG schreibt dazu: «In gewissen Kantonen scheint eine Teilabgabe dennoch einzelfallweise praktiziert zu werden.»

Kantone Aargau, St. Gallen, Bern: teilweise erlaubt

In verschiedenen Kantonen dürfen Ärztinnen und Ärzte unter gewissen Bedingungen einzelne Tabletten an Patientinnen und Patienten abgeben. Im Kanton Aargau ist dies bei einem Notfall erlaubt oder wenn ein Arzt eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke besitzt. In den Kantonen St. Gallen und Bern heisst es: «ausnahmsweise» und «wenn es für den Patienten unvermeidbar ist», dies wird jedoch nicht näher definiert.

Kantone Basel-Stadt, Zürich, Graubünden: Apotheken dürfen, Ärzte nicht

In Basel-Stadt, Zürich und Graubünden ist es Ärztinnen und Ärzten verboten, Einzeltabletten abzugeben. Wobei es im Kanton Basel-Stadt auch Ausnahmen gibt: Notfälle und unmittelbare Anwendung am Patienten.

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Die Kantone Zürich und Graubünden schreiben, Ärzte dürften keine Teilmengen von Medikamentenpackungen abgeben, Apotheken jedoch schon: «Apotheken verfügen über eine Herstellbewilligung und sind somit zur Herstellung und Abgabe solcher Teilmengen an die Patienten auf ärztliche Verordnung hin berechtigt. Der Arzt kann somit die benötigten Teilmengen eines zugelassenen Arzneimittels verschreiben.» Dies gilt auch für alle anderen Kantone.

Beschriftungspflicht für Einzeltabletten

Für alle durch Ärztinnen oder Apotheker abgegebenen Einzeltabletten besteht eine Beschriftungspflicht: Name, Vorname, Jahrgang, Abgabedatum, Dosierungshinweise, Einnahmevorschriften, spezielle Lagerungsvorschriften, Verfalldatum und die Identifikationsangaben zum einzelnen Arzneimittel (z.B. Chargenbezeichnung, Bezeichnung wie auf der Originalpackung, Darreichungsform, Mengenangaben des Inhaltes, u.a.) sowie eine Kopie der Patienteninformation. Die Rückverfolgbarkeit muss ebenfalls sichergestellt sein, also wer das Medikament abgegeben hat.

Espresso, 18.11.22, 08:13 Uhr

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