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Familie und Freizeit Steinschleuder & Spielzeugpistole: Was als Waffe gilt

Wer in der Schweiz mit einer unerlaubten Kampfsportwaffe oder einer täuschend echten Spielzeugpistole unterwegs ist, muss mit Ärger rechnen. Je nach Umständen kann ein Hammer oder eine Axt gegen das Waffengesetz verstossen. Es drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe und ein Eintrag im Strafregister.

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Steinschleuder & Spielzeugpistole: Was als Waffe gilt
aus Espresso vom 26.11.2014. Bild: Keystone
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Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, fallen in der Schweiz unter das Waffengesetz. So zum Beispiel die Kampfsportwaffe «Kubotan», eine dünne Metallstange in der Länge eines Kugelschreibers.

Aber auch Schlagringe, Wurfsterne, Dolche oder professionelle Steinschleudern gelten in der Schweiz als Waffen und unterliegen besonderen Bestimmungen.

Pfefferspray in der Schweiz legal

Der Pfefferspray gilt in der Schweiz nicht als Waffe. Die Begründung des Bundesamtes für Polizei, Fedpol, gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» auf Radio SRF 1: Ein Pfefferspray setze das Gegenüber nur vorübergehend ausser Gefecht und verursache keine dauerhaften Verletzungen.

Aufgepasst allerdings bei der Mitnahme ins Ausland: Dort gilt Pfefferspray häufig als Waffe und ist verboten.

Vorsicht bei Spielzeug-Pistolen aus dem Ausland

Seit einigen Jahren sind in der Schweiz nur noch Spielzeugpistolen erlaubt, bei denen sofort ersichtlich ist, dass es sich um Kinderspielzeug handelt. Zum Beispiel, indem sie durchsichtig sind. Wer Spielzeugwaffen übers Internet im Ausland einkauft oder aus den Ferien mitbringt, muss deshalb vorsichtig sein. Im Ausland sind täuschend echt gemachte Spielzeugpistolen vielerorts nicht verboten.

Auch Hammer oder Baseballschläger können «Waffen» sein

Seit 2008 gilt in der Schweiz eine neue Bestimmung zu «gefährlichen Gegenständen». Dies sind Geräte, die zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eingesetzt werden können, wie zum Beispiel eine Axt, ein Hammer oder ein Baseballschläger.

Das Waffengesetz sagt: «Das Tragen und Mitführen solcher Gegenstände ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung gerechtfertigt ist.» Diese Bestimmung sei jedoch vorwiegend als präventives Instrument für Fussball- und Sportstadien gedacht, heisst es beim Fedpol.

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