-
Bild 1 von 30. Ist keine Waffe gemäss Waffengesetz: Ein Samuraischwert. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 2 von 30. Ist auch KEINE Waffe: Ein Pfefferspray. (Ausser er enthält einen von vier verbotenen Stoffen.). Bildquelle: fedpol.
-
Bild 3 von 30. Keine Waffe nach Waffengesetz, fällt unter die eidgenössische oder kantonale Jagdgesetzgebung: Die Armbrust. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 4 von 30. Keine Waffe nach Waffengesetz. Fällt aber unter die eidgenössische oder kantonale Jagdgesetzgebung: Ein Pfeilbogen. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 5 von 30. Meldepflichtige WAFFE: Nachbildung eines einschüssigen Vorderladers. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 6 von 30. Ist ein GEFÄHRLICHER GEGENSTAND gemäss Gesetz: Eine Axt. Das Tragen und Mitführen der Gegenstände ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 7 von 30. GEFÄHRLICHER GEGENSTAND: Eine Velokette. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 8 von 30. GEFÄHRLICHER GEGENSTAND: Ein Schraubenzieher. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 9 von 30. GEFÄHRLICHER GEGENSTAND: Ein Baseballschläger. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 10 von 30. GEFÄHRLICHER GEGENSTAND: Ein Hammer. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 11 von 30. GEFÄHRLICHER GEGENSTAND: Eine Schere. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 12 von 30. Meldepflichtige WAFFE: Ein Luftgewehr oder CO2-Waffe. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 13 von 30. Meldepflichtige WAFFE: Ein "Kaninchentöter". Bildquelle: fedpol.
-
Bild 14 von 30. Meldepflichtige WAFFE: Ein einschüssiges oder mehrläufiges Jagdgewehr. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 15 von 30. Meldepflichtige WAFFE: Eine Schreckschuss- oder Alarm-Pistole. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 16 von 30. Meldepflichtige WAFFE: Ein Paintball-Gewehr. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 17 von 30. Meldepflichtige WAFFE: Eine Soft-Air-Waffen. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 18 von 30. Bewilligungspflichtige WAFFE: Ausländische Ordonnanz-Repetierwaffe. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 19 von 30. Bewilligungspflichtige WAFFE: Eine Selbstladeflinte. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 20 von 30. Bewilligungspflichtige WAFFE: Eine Selbstladebüchse. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 21 von 30. VERBOTENE WAFFE: Eine Seriefeuerwaffe,. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 22 von 30. VERBOTENE WAFFE: Eine zum Halbautomaten abgeänderte Seriefeuerwaffe. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 23 von 30. VERBOTENE WAFFE: Ein Elektroschockgerät. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 24 von 30. VERBOTENE WAFFE: Ein Schlagring. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 25 von 30. VERBOTENE WAFFE: Eine Schleuder MIT Armstütze. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 26 von 30. VERBOTENE WAFFE: Eine Panzerfaust. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 27 von 30. Bewilligungspflichtige WAFFE: Ein Kubotan. Bildquelle: SRF.
-
Bild 28 von 30. VERBOTENE WAFFE: Ein Nunchaku. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 29 von 30. VERBOTENE WAFFE: Ein Wurfstern. Bildquelle: fedpol.
-
Bild 30 von 30. VERBOTENE WAFFE: Eine Schlagrute. Bildquelle: fedpol.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, fallen in der Schweiz unter das Waffengesetz. So zum Beispiel die Kampfsportwaffe «Kubotan», eine dünne Metallstange in der Länge eines Kugelschreibers.
Aber auch Schlagringe, Wurfsterne, Dolche oder professionelle Steinschleudern gelten in der Schweiz als Waffen und unterliegen besonderen Bestimmungen.
Rechtliche Grundlagen
Pfefferspray in der Schweiz legal
Der Pfefferspray gilt in der Schweiz nicht als Waffe. Die Begründung des Bundesamtes für Polizei, Fedpol, gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» auf Radio SRF 1: Ein Pfefferspray setze das Gegenüber nur vorübergehend ausser Gefecht und verursache keine dauerhaften Verletzungen.
Aufgepasst allerdings bei der Mitnahme ins Ausland: Dort gilt Pfefferspray häufig als Waffe und ist verboten.
Vorsicht bei Spielzeug-Pistolen aus dem Ausland
Seit einigen Jahren sind in der Schweiz nur noch Spielzeugpistolen erlaubt, bei denen sofort ersichtlich ist, dass es sich um Kinderspielzeug handelt. Zum Beispiel, indem sie durchsichtig sind. Wer Spielzeugwaffen übers Internet im Ausland einkauft oder aus den Ferien mitbringt, muss deshalb vorsichtig sein. Im Ausland sind täuschend echt gemachte Spielzeugpistolen vielerorts nicht verboten.
Auch Hammer oder Baseballschläger können «Waffen» sein
Seit 2008 gilt in der Schweiz eine neue Bestimmung zu «gefährlichen Gegenständen». Dies sind Geräte, die zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eingesetzt werden können, wie zum Beispiel eine Axt, ein Hammer oder ein Baseballschläger.
Das Waffengesetz sagt: «Das Tragen und Mitführen solcher Gegenstände ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung gerechtfertigt ist.» Diese Bestimmung sei jedoch vorwiegend als präventives Instrument für Fussball- und Sportstadien gedacht, heisst es beim Fedpol.