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Unfall: Wer nicht hilft, kann bestraft werden
Aus Espresso vom 03.09.2014. Bild: SRF
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Familie und Freizeit Unfall: Wer nicht hilft, kann bestraft werden

Bei einem Unfall mit Verletzten sind auch Laien dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Walter Fellmann, Rechtsanwalt und Professor an der Universität Luzern sagt im «Espresso»-Interview, was rechtlich gilt.

Die Angst, bei der Ersten Hilfe Fehler zu machen, ist bei Laien gross: Was ist, wenn man einem Verletzten durch Rettungsversuche mehr schadet als hilft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Rechtsanwalt Walter Fellmann erklärt die Rechtslage.

«Espresso»: Ich werde Zeuge eines Unfalls mit Verletzten. Inwiefern bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, zu helfen?

Walter Fellmann: Es gibt den Straftatbestand der unterlassenen Nothilfe. Da wird man bestraft, wenn man einem Menschen nicht hilft, obwohl er in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt und einem zumutbar wäre, zu helfen.

«Espresso»: Was heisst denn «zumutbar»?

Fellmann: Ein Aspekt ist, dass man sich nicht selbst in grosse Gefahr begeben muss. Andererseits setzen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Einzelnen der Hilfepflicht Grenzen.

«Espresso»: Das heisst, ein Arzt muss bei einem Unfall mehr leisten als ein Laie?

Fellmann: Sicher, ja. Von einem Arzt würde man professionelle Erste Hilfe verlangen können. Er ist entsprechend ausgebildet. Ich würde sagen, von einem Laien kann man die trivialen Massnahmen verlangen: etwa eine Seitenlagerung, die Sicherung der Unfallstelle und so weiter.

«Espresso»: Und auch wenn ich in dieser Situation völlig überfordert bin: Es nützt mir nichts, der Polizei nachher zu sagen, ich hätte nicht gewusst was tun?

Fellmann: Wenn Sie völlig überfordert sind, machen Sie vermutlich besser nichts. Es wäre vermutlich unsorgfältig, wenn Sie etwas machen, obwohl Sie erkennen, dass Sie es nicht können. Von Ihnen würde in einer solchen Situation Sorgfalt verlangt. Eine solche Hilfeleistung wird im Schweizer Recht als Geschäftsführung ohne Auftrag qualifiziert. Und der Geschäftsführer haftet für Fahrlässigkeit, also eben für unterlassene Sorgfalt.

«Espresso»: Da kommt die Angst ins Spiel: Gerade bei Rückenverletzungen kann ich mit meinen Rettungsversuchen mehr Schaden anrichten als der Verletzte schon hat. Kann ich in diesem Fall also haftbar gemacht werden?

Fellmann: Prinzipiell ja, wenn es unsorgfältig war, was Sie getan haben. Man muss das jedoch einschränken: Ihre Haftung wird nach dem Gesetz milder beurteilt, wenn Sie gehandelt haben, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Und die Frage, ob das ein drohender Schaden ist, wird nach Ihrer subjektiven Einschätzung beurteilt. Wenn Sie also geglaubt haben, hier sei ein drohender Schaden abzuwenden, dann wäre diese Voraussetzung schon erfüllt, und Ihre Haftung würde unter Umständen milder beurteilt.

«Espresso»: Eine subjektive Meinung ist aber schwierig zu beweisen.

Fellmann: Es ist zwar eine subjektive Meinung, aber: Ihre Aussage ist auch ein Beweis! Vielleicht könnten Passanten noch als Zeugen zur Verfügung stehen, aber Ihre Aussage ist unter dem Aspekt der Parteienbefragung sicher nicht Nichts.

«Espresso»: Was kann von jedem Passanten, der an eine Unfallstelle kommt, verlangt werden?

Fellmann: Die Sicherung der Unfallstelle ist sicher die erste Massnahme, die man von allen verlangen kann. Dann das Avisieren der Hilfskräfte: Polizei, Sanität… Vielleicht auch die Klärung, ob jemand da ist, der besser Hilfe leisten kann – ein Arzt zum Beispiel. Dies vor allem in einer Situation, in der man als Laie eben nicht weiss, was jetzt richtig wäre.

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