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Familie und Freizeit Zurück zum alten Namen für 75 Franken

Mit dem neuen Namensrecht können Frauen oder Männer ihren ledigen Namen wieder erhalten. Das Konsumentenmagazin «Espresso» erklärt, wie das geht und was für zusätzliche Kosten entstehen.

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Zurück zum alten Namen für 75 Franken
aus Espresso vom 03.01.2013. Bild: Colourbox
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Wer seinen ledigen Namen zurück möchte, kann dies jederzeit bei jedem Zivilstandsamt der Schweiz mit einer sogenannten Namenserklärung beantragen. Weil das elektronische Personenstandregister «Infostar» erst in den nächsten Tagen angeglichen wird, nehmen einzelne Standesämter den Namenswechsel jedoch erst ab Mitte Januar vor.

Gebühren für den Namenswechsel

Eine Änderung kostet 75 Franken. Bedenken sollte man laut Cora Graf vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen jedoch auch, dass bei einer Namensänderung sämtliche Ausweispapiere angepasst werden müssen. So muss beispielsweise auch ein neuer Pass, eine neue ID oder ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Dabei fallen weitere Gebühren an.

Es dürften in erster Linie geschiedene Frauen von einer Namensänderung Gebrauch machen, die die bisher geltende Jahresfrist verstreichen liessen. Diese Namenserklärung wirkt sich jedoch nicht auf den Namen der Kinder aus der geschiedenen Ehe aus.

Nimmt eine verheiratete Person wieder ihren Ledignamen an, so  können die Ehegatten gemeinsam bis Ende 2013 erklären, dass auch ihre gemeinsamen Kinder diesen Ledignamen erhalten sollen. Sind die Kinder 12 Jahre alt oder älter müssen sie der Namensänderung zustimmen.

Neue Regelung bei der Heirat

Mit dem neuen Namensrecht behalten Ehegatten bei einer Heirat grundsätzlich ihren Namen. Sie können jedoch bei der Eheschliessung einen gemeinsamen Familiennamen wählen, entweder den Ledignamen des Ehemannes oder der Ehefrau. Ein Kind erhält in diesem Fall den Familiennamen. Behalten die Eltern bei der Heirat ihre Namen, müssen sie einen ihrer Ledignamen für ihre Kinder bestimmen.

Doppelnamen (ohne Bindestrich, z.B. Frau Müller Huber) gibt es mit dem neuen Namensrecht bei einer Heirat keine mehr. Wer bereits einen Doppelnamen trägt, kann ihn jedoch behalten. Allianznamen (mit Bindestrich, z.B. Frau Müller-Huber) haben weiterhin keine amtliche Bedeutung, können aber weiterhin im Pass oder in der ID vermerkt werden

Ein Beispiel:

Herr Keller (Ledigname Keller), Bürger von Bern und Frau Müller (Ledigname Müller), Bürgerin von Zürich, heiraten. Sie haben bei der Eheschliessung folgende Möglichkeiten:

Tabelle
Legende: BA für Justiz

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