Das Zürcher Traditionsfotogeschäft Foto Ganz musste Konkurs anmelden. Ein Schock für einen «Espresso»-Hörer aus Hedingen: Der Hobby-Fotograf war langjähriger Kunde dieses Geschäfts. Erst kürzlich hat er zwei Objektive in den Laden gebracht. Sie sollten in Kommission verkauft werden.
Die Objektive des «Espresso»-Hörers sind noch im Schaufenster ausgestellt, doch das Geschäft ist geschlossen. «Was wird nun aus meinen Objektiven?», möchte er wissen. «Kommen sie in die Konkursmasse oder kann ich sie zurückverlangen?». Eine ähnliche Frage beschäftigt einen Hörer aus Kloten. Er hat dem Fotogeschäft ein Objektiv für den Service gebracht.
Nach der Konkurseröffnung wird der Laden versiegelt
Nach einer Konkurseröffnung muss das zuständige Konkursamt ein Inventar zusammenstellen und prüfen, ob überhaupt genügend Vermögen vorhanden ist, damit die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Dazu werden die Geschäftsräume versiegelt, das Unternehmen muss seine Tätigkeit einstellen, weder Geschäftsleiter noch Angestellte haben jetzt noch Zutritt.
Alles, was verwertbar ist, bildet im Konkursverfahren die sogenannte Konkursmasse. Wird das Verfahren durchgeführt, wird der Erlös aus dieser Masse später nach einem speziellen Schlüssel auf die Gläubiger verteilt.
Kundeneigentum wird nicht versteigert
Zur Konkursmasse gehören aber nur Gegenstände, die dem Unternehmen gehören. Dazu zählen zum Beispiel das Warenlager, Werkzeuge, Bargeld oder Wertpapiere.
Nicht zur Konkursmasse gehören dagegen Gegenstände, die nicht dem Unternehmen gehören. Im Fall des Fotogeschäftes also beispielsweise Objektive von Kunden, die repariert oder wiederverkauft werden sollten. Glück also für die beiden «Espresso»-Hörer. Ihre Objektive kommen im Konkursverfahren nicht unter den Hammer.
Brief und Belege ans Konkursamt genügen
Weil bis zur Einstellung oder bis zum Abschluss des Verfahrens einzig das Konkursamt Zugang zu den Geschäftsräumen hat, müssen sich die beiden Hörer dorthin wenden. Damit sie ihre Objektive zurückbekommen, müssen sie allerdings mit einem Reparaturschein oder einem Kommissionsvertrag belegen können, dass sie die rechtmässigen Eigentümer sind und die Objektive dem Fotogeschäft nicht verkauft haben.
Dieser Beweis dürfte in beiden Fällen kein Problem sein. Beide Kunden verfügen über die nötigen Belege. Schwieriger wird es sein, ein neues Fotofachgeschäft zu finden, wo sie ihre Objektive reparieren lassen oder weiterverkaufen können.