Zum Inhalt springen

Geld Wenn die Bonität unberechtigerweise weg ist

Und plötzlich möchte der Online-Händler nur noch gegen Vorauskasse liefern, weil die Zahlungsmoral angeblich schlecht ist. Schuld daran sind nicht selten ungerechtfertigte Einträge bei Inkassobüros. «Espresso» erklärt, wie Sie dagegeben vorgehen können.

Audio
Bonitätsfalle: Wenn der Händler nicht mehr liefert
aus Espresso vom 27.08.2012.
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 42 Sekunden.

«Espresso»-Hörerin Kerstin Burkard bestellt seit Jahren Tintenpatronen auf Rechnung. Eines Tages hiess es plötzlich, dies sei nicht mehr möglich: Sie müsse per Vorkasse bezahlen.

Aufgrund eines Fehlers auf der schwarzen Liste

Der Grund: Ihre Bonität sei schlecht. Mehr hat sie beim Online-Händler nicht erfahren. Um dies abzuklären, muss sie nun ein mühsames Prozedere über sich ergehen lassen.

Patrick Kessler, der Präsident des Verbands des Schweizerischen Versandhandels, kennt das Prozedere aus eigener Erfahrung. Auch ihm wurde eine Lieferung verweigert. Wegen einer Namensverwechslung war ihm eine schlechte Zahlungsmoral ausgewiesen worden. Nach intensivem Briefwechsel mit einem Inkassobüro hat er nun wieder eine reine Weste.

Wichtiges Instrument für Online-Händler

Für Online-Händler seien solche Bonitätsprüfungen jedoch überlebenswichtig: «Es gibt immer mehr Betrugsversuche. Jedes Unternehmen, dass keine Bonitätsprüfung durchführt ist dem Tod geweiht», sagt Patrick Kessler

Solche Prüfungen machen allerdings nur dann Sinn, wenn der Händler auf Rechnung liefert. Und dies wird in der Schweiz von Online-Händlern erwartet. Es gebe nur wenige, die sich erlauben könnten, ausschliesslich auf Vorauskasse zu liefern.

Einsicht in Daten verlangen

Bonitätsprüfungen laufen automatisiert und unterliegen dem Datenschutz. Auch wenn keine direkte Auskunf zu erwarten ist, müssen die Versandhändler auf Anfrage den Kunden erklären, bei welchem Inkassounternehmen sie registriert sind. Dort können betroffene Kunden dann schriftlich Einsicht in ihre Daten verlangen. Auch Korrekturen müssen schriftlich verlangt werden. Dazu gibt es Musterbriefe des eidgenössichen Datschutzbeauftragten.

Meistgelesene Artikel