Gutscheine werden rechtlich wie Bargeld behandelt. Allerdings sind Sie mit Bargeld nicht an ein bestimmtes Geschäft gebunden. Mit einem Gutschein schon.
Und: Sie können ihn weder zurückgeben und gegen Bargeld eintauschen noch haben Sie Anspruch darauf, dass Sie Bargeld ausbezahlt bekommen, wenn Sie nicht für den ganzen Betrag einkaufen. In diesem Fall müssen Sie statt Retourgeld wieder einen Gutschein akzeptieren.
Das steht im Gesetz: Verjährungsfristen
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Bei dieser Frage wird es kompliziert. Hier die Rechtslage kurz erklärt:
- Gutscheine ohne Verfalldatum: Ist auf einem Gutschein kein Ablaufdatum aufgedruckt («gültig bis…») gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese betragen je nach Art der Forderung 5 oder 10 Jahre. Gutscheine für kleinere Waren wie Bücher, Kleider, Lebensmittel, für ein Essen im Restaurant oder für eine Massage laufen nach 5 Jahren ab. Bei Gutscheinen für Hotelübernachtungen, Reisen, Theaterbesuche oder Wellnesseintritte beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
- Gutscheine mit Verfalldatum: Häufig ist auf Gutscheinen eine beschränkte Gültigkeit aufgedruckt, zum Beispiel ein oder zwei Jahre. Diese Fristen sind kürzer als die Fristen im Obligationenrecht. Ob das rechtlich zulässig ist, gilt unter Juristen als umstritten. Wer auf die gesetzlichen Fristen bestehen will, müsste in einem Streitfall gegen den Geschäftsinhaber klagen. Weil es bei Gutscheinen meist um geringe Beträge geht, lohnt sich dieser Aufwand kaum. Bis heute gibt es jedenfalls keine Gerichtsurteile zu dieser Frage.
Vor allem bei Restaurants- und Hotelgutscheinen erleben Konsumentinnen und Konsumenten häufig Enttäuschungen. Dann zum Beispiel, wenn ein anderer Wirt am Herd steht und den Gutschein des Vorgängers nicht akzeptieren will.
Was gilt bei einem Besitzerwechsel oder einer Geschäftsaufgabe?
Bei einem Besitzerwechsel kommt es darauf an, ob der neue Wirt oder der neue Geschäftsinhaber den Betrieb mit allen offenen Verpflichtungen übernommen hat. Trifft das zu, ist der Gutschein noch immer einlösbar.
Online-Handelsregister
Ist das nicht der Fall, müsste sich der Gast an den früheren Wirt wenden. In der Praxis ist es schwierig, die genauen Umstände einer Betriebsübernahme herauszufinden. Hilfreich ist ein Blick ins Handelsregister.
Bei einer Geschäftsaufgabe ist die Rechtsform massgebend: Wurde eine AG oder eine GmbH aufgelöst (zum Beispiel nach einem Konkurs), so wird sie aus dem Handelsregister gelöscht und existiert rechtlich nicht mehr – der Gutschein ist wertlos.
Der Geschäftsinhaber einer Einzelunternehmung dagegen haftet weiter für seine Gutscheine. Ist jedoch der ehemalige Inhaber unauffindbar oder zahlungsunfähig und zeigt sich der neue Betreiber nicht kulant, bleibt meist nur der Frust.
Tipps: So vermeiden Sie Frust und Ärger
Gutscheine verschwinden häufig in einer Schublade und gehen dann in Vergessenheit.
- Verschenken Sie deshalb Gutscheine nur, wenn Sie wissen, dass sich der Beschenkte einen Gutschein von einem bestimmten Anbieter auch wirklich wünscht.
- Bestehen Sie beim Kauf auf lange Einlösefristen. Diese Abmachung muss gut sichtbar auf dem Gutschein vermerkt werden.
- Wenn Sie einen Gutschein geschenkt bekommen, aber gerade keine Handschuhe brauchen oder die nächsten Monate keine Zeit für einen Ballonflug haben, verlangen Sie eine Fristverlängerung.
- Geht der Anbieter darauf nicht ein, verkaufen oder verschenken Sie den Gutschein.