Ein «Espresso»-Hörer aus Männedorf sitzt schon so gut wie auf gepackten Koffern. Nach Italien soll es in den Sommerferien gehen, im Herbst in die USA. Weil nichts seine Ferien trüben soll, möchte der Mann vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 eine Frage geklärt haben: «In den Ferien bittet man doch zuweilen Fremde, ein Foto von einem zu machen», schreibt der «Espresso»-Hörer. «Angenommen, ich gebe jemandem mein Handy und der lässt es fallen: Wer haftet dann für den Schaden?»
Bei Gefälligkeiten gelten mildernde Umstände
Normalerweise muss zahlen, wer etwas beschädigt. Wer allerdings einer anderen Person auf deren Bitte hin einen Gefallen erweist und dabei etwas beschädigt, darf auf mildernde Umstände zählen. Bei sogenannten Gefälligkeiten sieht das Gesetz eine reduzierte Haftung vor.
Zur Kasse gebeten werden kann bei Gefälligkeiten nur, wer sich grob fahrlässig verhält oder das Handy absichtlich beschädigt. Geht das Handy zu Bruch, weil es aus Versehen herunterfällt, bleibt also der Handy-Besitzer auf dem Schaden sitzen.
Es gibt noch einen zweiten Grund, weshalb man sich gut überlegen sollte, einer fremden Person das eigene Handy zu überlassen: Denkbar wäre, dass eine Person die Situation ausnützt und sich mit dem Handy aus dem Staub macht. In solchen Fällen kommen die meisten Hausratversicherungen für den Schaden auf, sofern man über den Zusatz «einfacher Diebstahl auswärts» verfügt.
Handyversicherungen lohnen sich kaum
Die Versicherung ersetzt dann das Handy zum Neuwert und übernimmt die Kosten für die neue SIM Karte. Kunden müssen einzig einen ein Selbstbehalt bezahlen, in der Regel sind das 200 Franken.
Wer ein neues Handy kauft, stösst gelegentlich auf Angebote sogenannter «Handyversicherungen». Diese springen ein bei Diebstahl, aber auch, wenn das Gerät in die Brüche geht. Solche Versicherungen sind allerdings – im Gegensatz zum Schutz durch eine Hausratversicherung – verhältnismässig teuer.
Wer eine solche Versicherung abschliessen möchte, sollte unbedingt die Versicherungsbedingungen genau lesen und bei sich bei seiner Hausratversicherung über ein analoges Angebot informieren.