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Rechtsfrage: «Kann der Vermieter Stopp-Werbung-Kleber verbieten?»
Aus Espresso vom 12.10.2017. Bild: Keystone
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Mietrecht «Kann der Vermieter Stopp-Werbung-Kleber verbieten?»

Die Briefkästen werden immer voller. Abhilfe könnten die Stopp-Werbung-Kleber schaffen, doch Vermieter verbieten das Anbringen der Kleber immer öfter. «Espresso» sagt, welche Pflichten der Vermieter in der Hausordnung regeln darf und welche nicht.

Eine Hausordnung dient typischerweise dazu, das Zusammenleben der verschiedenen Mietparteien zu regeln. So kann sie beispielsweise die Nachtruhezeiten definieren oder klären, wer wann Schneeschippen muss. Doch oft werden Hausordnungen auch dazu genutzt, den Mieter viel zu sehr einzuschränken, nur um dem Vermieter einen Vorteil zu verschaffen. Bei solchen Regelungen gilt es, sich gegebenenfalls zu wehren.

Hausordnung hat nicht absolute Gültigkeit

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass eine Hausordnung unumstösslich sei, sobald sie unterschrieben ist. Generell gilt, dass Hausordnungen nicht die Persönlichkeitsrechte des Mieters verletzen sollen, nicht gegen geltendes Recht verstossen dürfen und den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache nicht übermässig einschränken können. Solche Einschränkungen sind nichtig, egal, ob sie unterschrieben und akzeptiert wurden oder nicht.

Verletzung der Grundrechte

Zusätzlich verstösst der Vermieter mit dem Verbot der Stopp-Werbung-Aufkleber gegen das Recht Information gemäss Artikel 16 Abs. 1 BV. Dieses Recht gewährleistet den Bürgern nicht nur die Möglichkeit, Informationen zu empfangen, sondern auch, gewisse Informationen wie zum Beispiel Werbung bewusst nicht zu empfangen.

Die «besenreine» Wohnung

Der Mieter hat aber auf der anderen Seite die Pflicht, beim Auszug die Wohnung «besenrein» zu übergeben und aufgeklebte Stickers abzunehmen. Spätestens dann muss ein durch den Mieter selbst angebrachter Stopp-Werbung-Kleber entfernt werden.

Auch ist es ratsam, beim Abschluss eines neuen Mietvertrags immer zuerst die Hausordnung genau durchzulesen. Neben den Mehrarbeiten wie dem obengenannten Schneeschippen oder Treppenhausputzen, kann sie Aufschluss über den vorherrschenden Hausgeist geben.

Letzter Ausweg die Schlichtungsbehörde

Für den Fall, dass weitere Probleme zwischen Mieter und Vermieter entstehen, bezeichnet jeder Kanton eine Schlichtungsbehörde, an die man sich wenden kann. Oft besteht die Möglichkeiten, bei diesen Behörden in einem ersten Anlauf telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch Tipps zugeschneidert auf die jeweilige individuelle Fragestellung zu erhalten.

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