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Mietrecht kurz und knapp
Aus Kassensturz vom 28.03.2023.
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Dein Recht Mietschäden: Wer bezahlt bei Wohnungswechsel?

Häufiger Streitpunkt beim Auszug aus einer Mietwohnung: die Schäden. Jurist und Comedian Sven Ivanic klärt, wer haftet.

Nach dem Umzug steht die Wohnungsabgabe an. Dabei wird der Vermieter sicher den einen Kratzer oder den anderen Fleck finden. Doch lange nicht alles darf er auch verrechnen. Und auch bei der Reinigung kann er nicht Unmögliches verlangen.

Welche Schäden müssen Mieterinnen und Mieter bezahlen?

Man unterscheidet zwischen:

  • Normaler Abnutzung: Hier handelt es sich um Spuren, die im Laufe eines Wohnungslebens auftreten. Zum Beispiel kleine Kratzer im Parkett oder Schatten von Bildern an der Wand. Dafür muss der Mieter nicht aufkommen. Diese Wertminderung ist im Mietpreis eingerechnet.
  • Übermässige Abnutzung: Sobald man sagen muss: «Da ist mir ein Missgeschick passiert», ist es wohl übermässige Abnutzung. Zum Beispiel ein Rotweinfleck auf dem Teppich oder von den Kindern verkritzelte Tapeten. Dafür muss der Mieter aufkommen.

Was darf der Vermieter bei übermässiger Abnutzung verrechnen?

Nicht den Neupreis, sondern den Restwert, auch Zeitwert genannt. Diesen Wert ermittelt man mit der paritätischen Lebensdauertabelle (siehe Links unten).

Der Jurist und Comedian Sven Ivanic erklärt an folgendem Beispiel, was damit gemeint ist:

Eine Acryl-Badewanne hat gemäss Liste eine Lebensdauer von 25 Jahren. Das heisst, ist die Badewanne älter als 25 Jahre, müssen Mieterinnen und Mieter nichts mehr bezahlen, wenn sie kaputtgeht. Wird die Badewanne allerdings bereits nach zwölfeinhalb Jahren durch die Mieterschaft beschäftigt, dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Hälfte des Listenpreises verrechnen. Konkret: 200 Franken. Liegt der Wert dazwischen, muss der Preis ausgerechnet werden.

Was sind «kleine Schäden»?

Für sogenannte «kleine Schäden» müssen Mieter und Mieterinnen aufkommen – unabhängig vom Zeitwert. Gemeint sind damit kleine Reparaturen oder der Ersatz von kleinen Gegenständen, die der Mieter selbst, ohne Fachkenntnisse und ohne grossen Aufwand, erledigen kann. Zum Beispiel: Ersatz des Duschschlauchs, des Putzglases oder eine lockere Schraube anziehen.

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Wie muss die Wohnung gereinigt sein?

Ideal ist, wenn die Verwaltung eine Checkliste aushändigt, auf der steht, was wie geputzt sein muss. Gibt es das nicht und steht auch im Mietvertrag nichts, gilt: Alles gründlich mit Putzmittel reinigen: Böden, Fliesen, Schränke, alle Geräte und so weiter. Die Wände leicht mit Wasser abwischen, Dübellöcher schliessen, Fenster und Storen reinigen.

Mehr davon? – Alle Folgen «Dein Recht»

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Legende: SRF

    Dürfen Vermieter Nachreinigungen in Rechnung stellen?

    Werden bei der Wohnungsübergabe im Protokoll keine Mängel festgehalten, können Vermieterinnen und Vermieter der ehemaligen Mieterschaft nicht später noch die Kosten für eine Nachreinigung in Rechnung stellen. Wurde kein Protokoll erstellt, müsste der Vermieter beweisen können, dass die Wohnung ungenügend gereinigt war.

    Kassensturz, 28.03.23, 21:05 Uhr

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