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Der eingeschriebene Brief – ein Auslaufmodell?
Aus Espresso vom 17.04.2015. Bild: keystone
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Konsum Der eingeschriebene Brief – ein Auslaufmodell?

Wer etwas Wichtiges verschicken will, eine Kündigung zum Beispiel, tut das aus Beweisgründen eingeschrieben. Doch ein Einschreibebrief ist teuer und nicht immer das beste Mittel. «Espresso» zeigt günstige Alternativen.

Ida M. hat sich von der Firma Datacom einen teuren, aber nutzlosen Eintrag auf einer Werbesperrliste aufschwatzen lassen. Kassensturz deckte die Masche dieser Firma auf und zeigte, wie Betroffene ihre Verträge anfechten können (Beiträge siehe Infobox). Nach der Ausstrahlung schrieb Ida M. der Datacom, sie fühle sich getäuscht und betrachte den Vertrag als ungültig. Doch der Brief kommt wenige Tage später zurück. Annahme verweigert.

Ein Riesenfrust: Der eingeschriebene Brief kommt zurück

Ein doppelter Ärger: Schickt die Post einen nicht abgeholten eingeschriebenen Brief zurück, kassiert sie vom Absender das Porto gleich noch einmal.

Dutzende weitere Betroffene erleben den gleichen Frust. Also ausser Spesen nichts gewesen? Nein. Wird ein eingeschriebener Brief vom Empfänger nicht abgeholt, gilt er als zugestellt. Vorausgesetzt, der Absender hat den Brief korrekt adressiert. Datacom-Opfer müssen deshalb nichts weiter tun, als ihren ungeöffneten Einschreibebrief aufzubewahren.

Manchmal genügt ein E-Mail

Eingeschriebene Briefe sind in der Geschäftswelt weit verbreitet. Wo ein Vertrag oder ein Gesetz eine Schriftform vorschreibt, zum Beispiel im Mietrecht bei einer Kündigung, kommt man kaum am «Eingeschriebenen» vorbei.

Anders, wenn keine solchen Vorschriften bestehen. Denn: Es gibt es eine Reihe von einfachen und kostengünstigen Alternativen:

  1. Brief A-Post Plus der Post: Ein A-Post-Brief mit Sendungsverfolgung. Der Kunde sieht, wann der Brief beim Empfänger ins Postfach oder in den Briefkasten gelegt worden ist. Verschiedene Versicherungen verschicken die letzte Mahnung per A-Brief Plus. Vorteil: Der Brief kostet für Geschäftskunden 2.40 Franken, für Privatkunden 3.50 Franken. Im Vergleich zu den 5 Franken für den Eingeschriebenen etwas günstiger. Nachteil: Der Empfänger muss den Erhalt nicht mit der Unterschrift quittieren. Ob ein A-Post Plus-Brief vor Gericht als Zustellbeweis gelten würde, ist offen. Geht es um Formvorschriften und um Fristen, fährt man mit einem eingeschriebenen Brief auch in Zukunft sicher.
  2. Zustellung per E-Mail: Wo keine vertraglichen oder gesetzlichen Formvorschriften gelten, ist eine Zustellung per Mail ausreichend. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, den Empfang von der Gegenseite per Mail bestätigen zu lassen. Ein Beispiel: Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich gekündigt werden. Bestätigt der Arbeitgeber den Erhalt der Kündigung per Mail, lässt sie sich im Streitfall einwandfrei beweisen. Bleibt die Bestätigung aus, kann der Arbeitnehmer noch immer einen eingeschriebenen Brief schicken. Vorausgesetzt, er hat genügend Zeitreserven eingerechnet.
  3. Persönliche Übergabe: Eine persönliche Übergabe vor Zeugen ist ein vor Gericht gültiger Beweis für eine form- und fristgerechte Zustellung. Diese Methode ist unter Umständen aber mit einem gewissen Aufwand verbunden.
  4. Amtliche Zustellung: Einzelne Kantone kennen in ihren Gerichtsgesetzordnungen eine amtliche Zustellung. In diesem Fall überbringt der Stadtammann ein Dokument gegen Unterschrift. Gerichte nutzen diese Zustellform zum Beispiel bei Vorladungen oder wenn Urteile nicht abgeholt werden. Weil diese Form natürlich mit entsprechenden Kosten verbunden ist, wird sie von Privaten nur sehr selten genutzt.

Kommt keine dieser Alternativen in Frage, bleibt weiterhin nur der der «Eingeschriebene». Dann aber unbedingt auf dem Couvert den Vermerk anbringen: «Wenn nicht abgeholt bitte zurück als B-Post».

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Postannahme verweigert: Kündigung gilt trotzdem
Aus Kassensturz vom 31.03.2015.
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