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Briefsortierung
Legende: Die Post hat das Monopol für den Briefversand. PD

Konsum Eingeschriebener Schlüssel weg: Post zahlt nicht

«Espresso»-Hörerin Christine Radau schickte ihrem Arbeitgeber den Geschäftsschlüssel eingeschrieben zurück. Das Couvert kam aufgerissen an. Die Post zahlt aber keinen Schadenersatz: Der Schlüssel sei ungenügend verpackt gewesen.

Die Hörerin hatte den Schlüssel in Papier gewickelt in ein erstes Couvert gesteckt. Dieses dann in einen zweiten Umschlag. Vermutlich wurde dieser durch eine Sortiermaschine der Post aufgerissen. Der Schlüssel blieb unauffindbar.

Auch wenn die Post für eingeschriebene Briefe mit bis zu 500 Franken haftet, will sie in diesem Fall nicht zahlen: «Die Post sagte mir einfach, der Schlüssel sei ungenügend verpackt gewesen. Einen Schlüssel müsse man in einem wattierten Couvert versenden», erzählt Christine Radau.

Verpackung muss «ausreichend und wirksam» schützen

Post-Sprecher Bernhard Bürki bestätigt: «Die Post hat in diesem Fall die Haftung ausgeschlossen, weil er nicht so verpackt war, dass er unbeschadet durch die Maschine kommt.»

Der Post-Sprecher beruft sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo es heisst: «Die Post haftet nur, sofern sie die Verpackung als ausreichenden und wirksamen Schutz des Sendungsinhaltes gegen Beraubung oder Beschädigung anerkannt hat.»

«Espresso» fragt bei Thomas Probst nach, Rechtsprofessor an der Universität Freiburg. Seiner Ansicht nach kann sich die Post bei einem eingeschriebenen Brief nicht mit diesem Paragrafen aus der Verantwortung ziehen.

Ein Postbeamter müsse einen solchen Brief in die Hand nehmen, Frankatur und Registrierung aufkleben: «Für den Postbeamten ist somit erkennbar, dass im Umschlag ein Objekt ist und nicht einfach ein normaler Brief. Wenn der Beamte sich dann nicht weiter nach dem Inhalt erkundigt, gehe ich davon aus, dass die Post grundsätzlich anerkannt hat, dass diese Verpackung korrekt ist.»

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«Post müsste Kunden informieren»

Post-Sprecher Bernhard Bürki stellt sich gegen diese Auslegung. Das sei nicht praktikabel: «Wir dürfen das Couvert gar nicht abtasten und die Leute auf den Inhalt ansprechen. Es gibt ein Postgeheimnis.»

Wie sieht es mit der Aussage aus, dass ein Schlüssel in einem wattierten oder Luftpolster-Couvert verschickt werden müsse? Für Rechtsprofessor Thomas Probst ist das zwar grundsätzlich sinnvoll: «Aber es müsste auch dem Kunden hinreichend bekannt gemacht werden, dass es diese Angebote nicht nur gibt, sondern, dass dies eine Voraussetzung für eine allfällige Haftung ist.»

Und dazu habe er zum jetzigen Zeitpunkt in den AGB und den Unterlagen der Post nichts gefunden.

Christine Radau könnte nun theoretisch vor Gericht für ihr Recht kämpfen. Allerdings riskiert sie damit, dass sie die ganze Geschichte noch teurer zu stehen kommt, als dies bereits der Fall ist. Rund 1500 Franken musste sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber für das Auswechseln der Schlösser bezahlen.

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