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Konsum Lockbriefe werden noch mehr verschleiert

Kaffeefahrten mit Gewinnversprechen sind eigentlich seit dem 1. April 2012 verboten. Die Anbieter solcher Fahrten zeigen sich aber sehr kreativ und formulieren ihre Versprechen neu im rechtlichen Graubereich. Laut Rechtsexperten gibt es dennoch die Möglichkeit, gegen solche Maschen vorzugehen.

Seit dem 1. April 2012 sind Gewinnversprechen, die an eine Werbefahrt gekoppelt sind, gesetzlich verboten. Dennoch flattern weiter einschlägige Einladungsbriefe in die Haushalte. Einer der aufdringlichsten Kaffeefahrten-Anbieter ist die «Vilsana Product AG». Sie hat in ihren Briefen einige Formulierungen angepasst. So will sie sich dem Zugriff des verschärften Gesetzes entziehen.

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Kaffeefahrten: Lockbriefe noch mehr verschleiert
aus Espresso vom 15.05.2012.
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Zwar heisst es noch immer «Anmeldung zur Gewinnübergabe» und «Auf Sie fiel der 3. Preis.» Statt von der Auszahlung des Gewinns ist aber beispielsweise nur noch von einer «Losübergabe» die Rede. Und statt «Rubellosgewinner» ist der Adressat nur noch «Rubellosempfänger». Zwei von «Espresso» angefragte Rechtsexperten vermuten dahinter die Absicht, statt eines Gewinnversprechens nur noch die Chance auf einen Gewinn in Aussicht zu stellen.

Anbieter könnten teilweise straffrei ausgehen

Für Christoph Wolf, Assistent am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich, kommt es nun darauf an, wie ein Gericht den Begriff «Gewinn» in einem Strafprozess auslegt. Ein Los könne entweder bereits selber als Gewinn angesehen werden, oder eben nur als «Weg zum Gewinn».

m Strafrecht muss sich ein Gericht eng an den Wortlaut des Gesetzes halten. Für Peter Jung, Rechtsprofessor an der Universität Basel kann es daher sein, «dass bei entsprechend geschickter Gestaltung der Schreiben, der Anbieter zumindest in diesem Punkt straffrei ausgeht.»

Lockbriefe sind Irreführung

Zumindest teilweise könnte die Vilsana so strafrechtlich den Kopf aus der Schlinge ziehen. Rechtsexperte Peter Jung sieht aber durchaus Möglichkeiten, die Vilsana rechtlich zu belangen. So seien deren Schreiben bewusst verschleiernd formuliert, was in seinen Augen den Tatbestand der Irreführung erfüllt.

Und auf den Kaffeefahrten selber würden die Teilnehmer teilweise psychisch unter Druck gestellt. Das könne man als illegale Anwendung aggressiver Verkaufsmethoden werten.

Geschäft mit Kaffeefahrten weniger attraktiv

«Gewiefte Geschäftsleute werden immer wieder Wege finden, um das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, zu umgehen», sagt Christoph Wolf von der Universität Zürich. Die Gesetzgebung hinke der Realität immer einen Schritt hinterher.

Dennoch sind beide Experten überzeugt, dass das verschärfte UWG etwas bringt. «So werden diese Praktiken aufwändiger und für die Beteiligten weniger attraktiv», meint Peter Jung von der Uni Basel. In Deutschland, wo das Gesetz bereits vor einiger Zeit verschärft wurde, seien solche Werbefahrten mit Gewinnversprechen deutlich zurückgegangen.

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