Preisüberwacher Stefan Meierhans gibt verärgerten Konsumentinnen und Konsumenten Recht, die sich bei ihm beschwert haben: Bei Telefonverzeichnissen gebe es «mehrere Probleme», stellt Meierhans nach seinen Abklärungen fest.
Veraltete Gebühren
Die Beschwerden betreffen unter anderem die Preise für einen zusätzlichen Eintrag im öffentlichen Telefonverzeichnis. Will man eine Nummer unter einem zweiten Namen veröffentlichen, verlangt local.ch eine Bearbeitungsgebühr von 14.60 Franken plus eine jährliche Publikationsgebühr von 16.50 Franken.
Wer eine zusätzliche E-Mail-Adresse publizieren will, zahlt noch einmal 14.60 Franken für die Bearbeitung und dann eine Jahresgebühr von 10.50 Franken.
Diese Gebühren passen laut dem Preisüberwacher nicht in eine Zeit, in der der Grundsatz gilt, dass Ehepartner ihren Namen behalten: «Diese Gebühren haben sich überholt, sie sind falsch», sagt Stefan Meierhans gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Für ein funktionierendes Verzeichnis gehöre es zur Grundversorgung, dass man die Leute unter ihrem Namen findet.
Wettbewerb soll Preise purzeln lassen
Meierhans sieht noch ein grundsätzlicheres Problem bei den Telefonverzeichnissen: Die Swisscom könne den Markt kontrollieren. Der Markt spiele zu wenig.
Heute funktioniert das System so: Swisscom Directories verwaltet die Verzeichnisdaten der wichtigsten Schweizer Telefongesellschaften. Sie kann von den Abonnenten mehr Informationen verlangen, als vom Gesetz vorgegeben und diese an ihre Tochtergesellschaft local.ch weiterleiten.
Andere Verzeichnis-Betreiber müssen diese Zusatzdaten jedoch kaufen. Aus Sicht des Preisüberwachers werden sie so diskriminiert. Eine Anpassung der Fernmelde-Verordnung soll allen Verzeichnis-Herstellern einen leichteren freien Zugang zu allen Angaben bringen.
Christian Weber, Leiter Kommunikation von local.ch, entgegnet auf Anfrage von «Espresso»: «Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir uns selbstverständlich in aller Form an die gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften halten, wie sie in diesem Fall im Fernmelde- und im Datenschutzgesetz enthalten sind.»
Dem Preisüberwacher stehe es aber natürlich zu, die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu hinterfragen.