Einem Hörer des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» ist das passiert: Nach einem Wochenendaufenthalt in Berlin schickte ihm das Hotel drei vergessene T-Shirts in die Schweiz nach.
Weil das Hotel die Kleider jedoch nicht als «gebraucht» deklarierte und einen Warenwert von 100 Euro angab, soll der Kunde für seine dreckige Wäsche jetzt 25 Euro Zollgebühren bezahlen.
Gesetz verbietet Gebühren bei persönlichen Gegenständen
Gemäss Schweizer Gesetzgebung sind Gebühren für den «Import» von persönlichen Gegenständen eigentlich nicht erlaubt. Dennoch will die Post nicht zurückbuchstabieren. Und auch keine Kulanz zeigen. Bei der Verzollung des Pakets sei alles korrekt gelaufen. Man halte sich dabei an die Vorgaben des Auftraggebers, der eidgenössischen Zollverwaltung, so ein Post-Sprecher.
Falsche Deklaration – Pech gehabt?
Hat jemand also einfach Pech gehabt, der aus dem Ausland ein Paket erhält, für das einen viel zu hohen Warenwert angegeben wurde? Nein, heisst es bei der eidgenössischen Zollverwaltung.
Sie schreibt in einer Stellungnahme: «Erweist sich die Zollanmeldung im Nachhinein als falsch, kann dies die Post oder der Empfänger der Zollverwaltung melden. Diese Art der Meldung hat in Form eines schriftlichen Berichtigungsgesuches zu erfolgen. Aufgrund dieses Gesuches beurteilt die Zollverwaltung den Sachverhalt.»
Berichtigung kostet 30 Franken
Die ungerechtfertigten Zollgebühren von 25 Euro würde dem «Espresso»-Hörer also unter Umständen erlassen. Der Haken: Das Berichtigungsgesuch bei der Zollverwaltung kostet 30 Franken. Ob diese Regelung fair ist, ist fraglich: Im umgekehrten Fall – also wenn der Absender den Paketwert zu tief deklariert – korrigiert der Zoll den Wert automatisch nach oben.