Das Wichtigste in Kürze:
- Automatische Verlängerungsklauseln in Verträgen und Abonnements sind nicht kundenfreundlich.
- Rechtlich gilt: Solche Klauseln sind gültig, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss darauf aufmerksam gemacht worden ist.
- Diese Regel gilt auch bei Verträgen, die zum Beispiel auf ein Jahr befristet sind.
- Im Streitfall muss der Anbieter beweisen, dass er den Kunden auf eine Verlängerungsklausel aufmerksam gemacht hat.
Eigentlich wollte eine «Espresso»-Hörerin aus dem Raum Bern ihr Enkelkind nicht weiter in den Schwimmkurs schicken. «Ich war mit der Leitung nicht zufrieden und auch der weite Weg ins Schwimmbad wurde immer mehr zu Belastung», erzählt sie.
Kurz vor Ende des letzten Kursabends teilte die Frau der Schwimmschule mit, ihr Enkelkind werde am nächsten Kurs nicht mehr teilnehmen. Der Anbieter antwortete, die Abmeldung hätte drei Wochen früher erfolgen müssen. Sie müsse die Gebühren für den nächsten Kurs bezahlen. «Ist so etwas zulässig?», möchte die überraschte Frau vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Auch ein Schwimmkurs kann sich automatisch verlängern
Verlängerungsklauseln in Verträgen sind rechtlich zulässig. In einem Urteil zu einer Verlängerungsklausel in einem Fitness-Vertrag hielt das Bundesgericht fest, dass Anbieter ein berechtigtes Interesse daran hätten, den Einsatz ihrer Kursleiterinnen und -leiter, die Bereitstellung von Räumen und Material möglichst frühzeitig planen zu können. Allerdings sind solche Klauseln nur gültig, wenn Kunden bereits beim Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden.
Bei der betreffenden Schwimmschule müssen sich Teilnehmende online anmelden. Auf dem Anmeldeformular findet sich ein Hinweis, dass Kurse drei Wochen vor Ablauf gekündigt werden müssen, ansonsten sich das Abonnement verlängere. Der Anbieter der Schwimmkurse ist seiner Aufklärungspflicht also nachgekommen.
Vor diesem Hintergrund wird die «Espresso»-Hörerin nicht darum herumkommen, die offene Rechnung zu bezahlen. Es bleibt ihr aber ein Ausweg aus der für sie unbefriedigenden Situation: Sie darf das Abonnement weiterverkaufen. Findet sich ein anderes Kind, das den Kurs besuchen möchte und die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt, so muss die Schwimmschule die Übertragung des Abonnementes akzeptieren. Vorausgesetzt natürlich, dass die Eltern des Kindes ebenfalls einverstanden sind.