Der Fall:
Ein halbes Jahr lang klickte sich Monika B. (Name geändert) durch Profilbilder und Beschreibungen auf der Homepage einer bekannten Online-Partnervermittlung. Doch diese Art der Partnersuche behagte ihr nicht. Deshalb wollte sie ihr Halbjahresabonnement nicht verlängern. Trotzdem bekam sie kurze Zeit nach Ablauf eine Rechnung für ein weiteres halbes Jahr. Begründung: Laut den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen hätte Monika B. ihren Vertrag vier Wochen vor Ablauf schriftlich kündigen müssen, ansonsten verlängere er sich automatisch um ein halbes Jahr. «Dies ist Teil der Vertragsbestimmungen, die Sie bei Vertragsschluss gelesen und bestätigt haben», schreibt der Kundendienst. Will heissen: Die Rechnung über rund 380 Euro für weitere sechs Monate sei zu bezahlen.
Kurze Zeit später berichtet «Kassensturz» über das Geschäft mit der Liebe auf den ersten Klick. Drei Frauen erzählen von ihren Enttäuschungen und über das viele Geld, das sie verloren haben.
Partnervermittlungsverträge könne man jederzeit kündigen, heisst es im Beitrag. Monika B. setzt sich an ihren Computer und schreibt dem «Kassensturz»: «Was kann ich tun, damit ich nicht zahlen muss?»
Das steht im Gesetz:
Das steht im Gesetz
Ein Vertrag zur Partnerschaftsvermittlung kann laut Obligationenrecht jederzeit gekündigt werden. Das gilt für herkömmliche genauso wie für Online-Partnervermittlungen.
Kündigt ein Kunde den Vertrag vor Ablauf, muss er lediglich die Leistungen bis zur Vertragsauflösung bezahlen. Ungültig und damit unverbindlich sind auch die weit verbreiteten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen, wonach sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.
Diese Bestimmungen gelten für Partnervermittlungsdienste, die ihren Kunden auf ein bestimmtes Profil zugeschnittene, konkrete Partnervorschläge unterbreiten. Verträge mit Chat-Foren, Plattformen und Singlebörsen dagegen kann man nicht jederzeit entschädigungslos auflösen.
Wer aus einem Partnervermittlungsvertrag aussteigen möchte, kann dies dem Anbieter jederzeit per Mail oder per Einschreibebrief mitteilen. Wichtig: Danach keine weiteren Zahlungen mehr leisten und die Bank anweisen, keine weiteren Belastungen auf der Kreditkarte zuzulassen.
Die Lösung:
Online Partnervermittlung und Flirtportale
In einem kurzen Mail weist Monika B. den Online-Partnervermittler auf die Rechtslage hin. Doch der Anbieter lässt nicht locker, belästigt Monika B. mit unzähligen Mahnungen, droht ihr gar, sie werde in einer Schuldendatenbank als schlechte Zahlerin registriert.
Schliesslich bekommt Monika B. das Schreiben einer Deutschen Anwaltskanzlei. Darin heisst es: «Sofern die obgenannte Frist fruchtlos verstreicht, werden wir unserer Mandantin empfehlen, das Verfahren gegen Sie umgehend fortzusetzen und auch gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Hierdurch würden erhebliche zusätzliche Kosten entstehen, welche bei erfolgreicher Geltendmachung von Ihnen, Frau B., zu tragen wären». Total 466 Euro soll Monika B. jetzt auf den Tisch blättern. Neben der Hauptforderung verlangt der Anwalt Verzugszinsen, «vorgerichtliche Kosten», Auslagen für Auskunftskosten, Gebühren und eine «Auslagenpauschale».
Doch Monika B. lässt sich nicht einschüchtern. Auf Anraten von «Kassensturz» schickt sie der Anwaltskanzlei ein knappes Mail: «Wie ich schon in einem früheren Mail geschrieben habe, bestreite ich Ihre Forderung. Laut Gesetz habe ich das Recht, jederzeit entschädigungslos von einem solchen Vertrag zurückzutreten. Sollten Sie mich betreiben, werde ich Rechtsvorschlag erheben und Sie mit Ihrer Forderung auf den Zivilprozessweg verweisen.»
Seither herrscht Ruhe. Heute ist Monika B. froh, dass sie sich von den harschen Mahnungen nicht hat einschüchtern lassen. Fünf Monate nach der Auseinandersetzung mit dem Online-Partnervermittler schreibt Monika B. dem «Kassensturz»: «Ich wollte mich schon lange bei Ihnen für Ihre Unterstützung bedanken. Ich habe seit meinem letzten Mail nichts mehr vom Partnervermittler gehört.»