Wer plötzlich mit seinem Haustier zum Tierarzt muss, tut das der Freizeit oder zieht dafür im Geschäft einen Freitag ein.
Das hat bisher auch «Espresso»-Hörer Hauke Schütt so gemacht. Er ist stolzer und glücklicher Besitzer von drei lebendigen Mischlingshunden. «Kürzlich habe ich in einer Tierzeitschrift gelesen, dass Tierhalter bestimmte Rechte hätten», schreibt er dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Dringende Tierarztbesuche zum Beispiel müsse man nicht in die Freizeit schieben und als Tierhalter könne man auch nicht ohne weiteres zu Überstunden verknurrt werden.
Haben Tierhalter im Job besondere Rechte?
Doch Hauke Schütt ist skeptisch und möchte wissen: «Stimmt das wirklich?» Im Arbeitsvertragsrecht gibt es keine Bestimmung, die sich ausdrücklich zu tierhaltenden Angestellten äussert. Trotzdem stimmt es, was Hauke Schütt gelesen hat.
Muss ein Tierhalter mit seinem Schützling dringend zum Arzt, so muss ihm der Arbeitgeber dafür frei geben. Damit aber nicht genug: Die Zeit muss der Angestellte weder nacharbeiten noch sich als Ferientag abbuchen lassen.
Angestellte haben laut Gesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie wegen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nicht arbeiten können. Wird ein Hund angefahren oder leidet eine Katze an Koliken, so sind ihre Halter verpflichtet, unverzüglich den Tierarzt aufzusuchen. Lassen sie ihr Tier leiden, so machen sie sich strafbar. Geregelt ist das im Tierschutzgesetz (siehe Box «Mehr zum Thema»).
Dringende Besuche beim Tierarzt sind bezahlte Arbeitszeit
Gemeint sind allerdings unaufschiebbare Notfälle. Lässt sich ein Termin beim Tierarzt auf die Freizeit legen, ohne dass das Tier zusätzlich leidet, so muss der Arbeitnehmer diese Variante wählen. Es ist ihm auch zuzumuten, nach Möglichkeit eine andere Person zu beauftragen, das Tier zum Arzt zu bringen.
Bei den Überstunden gilt: Angestellte können nur dann zu Überstunden verpflichtet werden, wenn es zumutbar ist. Müssen Eltern ihre Kinder vom Hort abholen oder wartet zu Hause der Hund auf seinen Auslauf, sind Überstunden nicht oder nur in sehr geringem Umfang zumutbar. Massgebend sind immer die konkreten Umstände jedes Einzelfalls.
Ganz allgemein gilt jedoch das so genannte Gebot der schonenden Rechtsausübung. Angestellte mit Tieren haben – wie Angestellte mit Kindern – gewisse Recht. Sie sollten diese Rechte aber nicht überstrapazieren.