Peter Erne aus Dietikon (ZH) muss sich regelmässig weiterbilden, damit er seinen Beruf als Ableser für Wärmemessgeräte ausführen kann. Ein- bis zweimal pro Jahr muss er im Betrieb einen Kurs besuchen, eine so genannte Ableser-Tagung.
«Die Zeit für diese Kurse wird mir nicht vergütet», schreibt Peter Erne. Er bekomme lediglich eine Spesenentschädigung. «Wird eine Weiterbildung nicht wie Arbeitszeit behandelt oder bezahlt?»
Arbeitgeber muss bezahlen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind
Das Arbeitsgesetz schreibt zwingend vor, dass die Kosten für eine Weiterbildung vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen. Dies unter zwei Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber schreibt die Weiterbildung vor
- Oder die Weiterbildung ist gesetzlich vorgeschrieben
Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber die anfallenden Stunden bezahlen. Und auch die anfallenden Spesen.
Anders, wenn ein Arbeitnehmender aus eigenem Antrieb eine Weiterbildung besucht. Zum Beispiel im Hinblick auf einen Stellenwechsel. Kosten für freiwillige Kurse, die in erster Linie den Interessen und dem beruflichen Fortkommen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dienen, muss die Firma nicht übernehmen.