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«Kann ich während der Schwangerschaft mehr Pausen machen?»
Aus Espresso vom 11.05.2017. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht «Kann ich während der Schwangerschaft mehr Pausen machen?»

Eine Frau arbeitet als Kellnerin in einem Café. Ihr Chef lässt sie oft stundenlang allein. Jetzt ist die Frau schwanger. «Espresso» sagt, was sich nun punkto Pausen und Arbeitszeit ändert.

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, seine schwangere Mitarbeiterin so einzusetzen, dass ihre Gesundheit und die des ungeborenen Kindes nicht gefährdet werden. Das Arbeitsgesetz stellt dazu verschiedene Schutzbestimmungen auf.

Grob zusammengefasst dürfen schwangere Frauen nur arbeiten, wenn sie dies wirklich wollen. Sie haben Anrecht auf tägliche Ruhezeiten und mehr Pausen. Gefährliche oder beschwerliche Aufgaben dürfen Schwangere nicht ausführen.

Diese Rechte stehen Schwangeren zu:

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

  • Arbeitszeit: Schwangere Frauen dürfen nicht mehr als neun Stunden arbeiten und keine Überstunden leisten.
  • Ruhezeit und Pausen: Schwangere Frauen, die hauptsächlich stehend arbeiten, haben ab dem vierten Schwangerschaftsmonat das Recht auf eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden. Zudem haben sie nach jeder zweiten Stunde eine Kurspause von zehn Minuten zu Gute – zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen.
  • Unwohlsein: Schwangere Frauen dürfen der Arbeit fern bleiben oder die Arbeit verlassen, wenn sie sich nicht wohl fühlen.
  • Abend- und Nachtarbeit: Schwangere Frauen dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
  • Beschwerliche und gefährliche Arbeiten: Schwangere Frauen dürfen nicht zu beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten herangezogen werden.
  • Ersatzarbeit und Lohnzahlung: Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einer schwangeren Mitarbeiterin andere Arbeitszeiten oder weniger beschwerliche Aufgaben zuzuweisen. Kann er keine gleichwertige Arbeit anbieten, so muss er seiner Mitarbeiterin dennoch 80 Prozent ihres Lohnes bezahlen.

Im Fall der «Espresso»-Hörerin aus Zürich bedeutet das: Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat muss ihr der Arbeitgeber mindestens alle zwei Stunden eine kurze Pause ermöglichen, in der sie sich setzen und ausruhen kann. Dazu kommen die normalen Pausen, auf die jeder Angestellte einen Anspruch hat.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist dies eine Stunde, bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden ist es eine halbe Stunde und bei mehr als fünfeinhalb Stunden eine Viertelstunde.

Auch nach der Geburt gelten spezielle Schutzvorschriften

Zudem darf die Mitarbeiterin keine beschwerlichen Aufgaben ausführen und der Arbeitgeber darf keine Überstunden von ihr verlangen.

Einen weit gehenden gesetzlichen Schutz geniessen Frauen auch nach der Geburt: Sie dürfen in den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Zudem dürfen Frauen verlangen, dass sie in der Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Geburt keinen Abend- oder Nachtdienst leisten müssen. Besondere Rechte haben stillende Frauen: Sie haben Anspruch auf Stillpausen am Arbeitsplatz und natürlich gelten auch für sie tägliche Höchstarbeitszeiten.

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