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Muss der Chef für Überstunden frei geben?
Aus Espresso vom 15.01.2015. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht Muss der Chef für Überstunden frei geben?

Ein Klassiker aus der arbeitsrechtlichen Praxis: Der Chef will einem «Espresso»-Hörer die angesammelten Überstunden auszahlen. Der möchte die Überstunden lieber in Freizeit einziehen. Wer bestimmt eigentlich, ob Überstunden ausbezahlt oder mit Freizeit kompensiert werden?

Diese Frage beschäftigt nicht nur «Espresso»-Hörer Daniel Sieber (Name geändert): Er hat seine Stelle gekündigt. Während der Anstellung haben sich 45 Überstunden angesammelt, dazu hat Sieber noch fünf Tage Ferien.

Der Arbeitgeber will ihm die Überstunden auszahlen. Laut Vertrag sind nur die effektiv geleisteten Stunden zu entschädigen, ohne einen Zuschlag. Das ist für Daniel Sieber wenig attraktiv: Wenn er keinen Zuschlag bekommt, so schreibt er «Espresso», dann möchte er die Überstunden lieber mit Freizeit kompensieren.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Vor allem aber möchte Daniel Sieber wissen, wer bei dieser Frage das Sagen hat: «Wer bestimmt? Wirklich immer nur der Arbeitgeber?».

Freizeit nur, wenn Angestellte kein Geld wollen

Im Regelfall werden Überstunden ausbezahlt. Eine Kompensation mit Freizeit ist nur möglich, wenn der betreffende Arbeitnehmer ausdrücklich damit einverstanden ist. So steht es im Gesetz.

Diese Lösung macht Daniel Sieber aber nicht glücklich: Laut Obligationenrecht hätte er für seine geleisteten Überstunden einen Anspruch auf einen Zuschlag von 25%. Diese Bestimmung ist aber nicht zwingend.

Will heissen: Es ist zulässig, in einem Arbeitsvertrag die Entschädigung von Überstunden zu reduzieren oder sogar ganz auszuschliessen. Gerade bei Kadermitarbeitenden ist Letzteres gang und gäbe.

Antworten zu den häufigen Fragen zum Thema Überstunden

Selbstverständlich kann Daniel Sieber versuchen, seinen Chef umzustimmen, und eine zusätzliche Entschädigung zu vereinbaren. Gelingt das nicht, kann er wählen, wie er sich die Überstunden entschädigen lassen will. Durch Lohn oder Freizeit.

Fragen zu Überstunden kommen in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig vor. Hier die häufigsten Fragen – und die Antworten darauf:

  • Muss ich Überstunden leisten, oder kann ich mich weigern? Angestellte sind verpflichtet, länger zu arbeiten, wenn dies betrieblich notwendig ist und wenn es ihnen zugemutet werden kann. Massgebend sind die konkreten Umstände. Eine Mutter darf nicht zu Überstunden verknurrt werden, wenn sie ihr Kind aus der Krippe abholen muss. Das gleiche gilt für einen gesundheitlich angeschlagenen Angestellten.
  • Wie werden Überstunden entschädigt? Laut Gesetz durch Freizeit gleicher Dauer oder durch Lohn, plus einem Zuschlag von 25%. Diese Bestimmung ist jedoch nicht zwingend. Die Entschädigung für Überstunden darf im Arbeitsvertrag reduziert oder ganz ausgeschlossen werden.
  • Wer entscheidet, ob Überstunden ausbezahlt oder mit Freizeit abgegolten werden? Üblich ist, dass Überstunden ausbezahlt werden. Ein Ausgleich durch Freizeit ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Dies gilt laut Bundesgericht auch bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist. Von dieser Regel darf aber im Arbeitsvertrag abgewichen werden.
  • Gibt es einen Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit? Ja. Arbeitet man mehr als vertraglich vereinbart, leistet man Überstunden. Arbeitet man mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit, leistet man Überzeit. Während eine Entschädigung für Überstunden im Vertrag ausgeschlossen werden kann, ist dies bei der Überzeit nicht möglich. Sie muss zwingend mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden – allerdings erst ab der 60. Stunde. Überstunden sind im Obligationenrecht geregelt, die Überzeit im Arbeitsgesetz.
  • Kann man sich auch einen Gleitzeitüberhang auszahlen lassen? Nein. Gleitzeitüberhänge sind grundsätzlich mit Freizeit abzubauen. Ausser, wenn ein betrieblicher Notfall oder eine ausdrückliche Weisung einen Bezug durch Freizeit nicht zulassen.

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