Fragen zum Arbeitsrecht
Der «Espresso»-Hörer trat seine Stelle im März an. Weil aber der 1. März auf einen Samstag fiel, ist im Vertrag der 3. März als Arbeitsbeginn vermerkt. Ende des Monats teilte der Chef dann den Monatslohn durch 30 und multiplizierte ihn mit der Anzahl effektiv gearbeiteter Tage. Das macht die Differenz von 300 Franken aus.
Der Chef zieht das Wochenende vom Lohn ab
Der betroffene «Espresso»-Hörer kann diese Rechnung nicht nachvollziehen. «Ich finde das ungerecht. Vor allem, weil ich vier Wochen voll gearbeitet habe.» Von «Espresso» möchte er nun wissen, ob der Abzug zulässig ist.
Die Rechnerei aus dem Chefbüro ist falsch, der Abzug deshalb nicht zulässig. Soviel ist klar. Wer wie der betroffene «Espresso»-Hörer im Monatslohn angestellt ist, hat laut Vertrag jeden Monat Anspruch auf die gleich hohe Zahlung. Egal, wie viele Arbeitstage der Monat hat.
Angestellte im Stundenlohn sind im Nachteil
Anders bei Angestellten im Stundenlohn: Dort werden nur die effektiv geleisteten Arbeitstage entschädigt, an Feiertagen zum Beispiel gehen Stundenlöhner leer aus. Einzige Ausnahme: der 1. August. Der Nationalfeiertag ist der einzig bezahlte schweizerische Feiertag.
Reklamieren pressiert nicht
Zurück zum «Espresso»-Hörer: Er kann den ungerechtfertigten Lohnabzug zurückfordern. Dazu muss er sich nicht einmal besonders beeilen. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren erst nach fünf Jahren.