Angestellte haben Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber ihre Spesen vergütet. Gemeint sind notwendige Spesen, die bei der Ausübung der Arbeit anfallen. Zum Beispiel Fahrspesen auf dem Weg zu einem Kundenbesuch.
Muss ein Angestellter nicht nur einen Kunden besuchen sondern tagelang oder ständig auswärts arbeiten, so muss ihm der Arbeitgeber auch die auswärtige Verpflegung vergüten und die Mehrkosten für den Arbeitsweg.
Arbeitgeber muss nicht nur Benzin zahlen
Benützt ein Angestellter seinen privaten Wagen für geschäftliche Fahrten, hat er Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber sämtliche damit verbundenen Kosten anteilmässig ersetzt. Also neben den üblichen Aufwendungen wie Benzin, Öl, Reinigung, Frostschutz, Service und Reparaturen auch noch Strassenverkehrsabgeben, Vignette, Prämie für die Haftpflichtversicherung und die Amortisation des Wagens.
So berechnen Sie, die Kilometerkosten Ihres Autos
In vielen Betrieben oder auch in Gesamtarbeitsverträgen werden der Einfachheit halber Kilometerpauschalen vereinbart. In diesem Fall müssen aber diese Entschädigungen mindestens die effektiven Kosten abdecken.
Die «Espresso»-Hörerin, die für die Nutzung ihres privaten Wagens vom Arbeitgeber mit 15 Rappen pro Kilometer entschädigt wird, hat zwei Möglichkeiten:
- Sie kann ihre effektiven Kosten anhand ihrer Belege zusammenzählen und ausrechnen, wie viel ihr Wagen pro Kilometer kostet. Danach kann sie ihrem Arbeitgeber die geschäftliche Nutzung anhand des konkreten Preises in Rechnung stellen.
- Einfacher geht es, wenn diese Kilometerpauschale in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist. Manche Gesamtarbeitsverträge verweisen auf die Betriebskostenberechnungen des Touring-Clubs. Dort lassen sich die durchschnittlichen Kilometerkosten anhand des Fahrzeugpreises und der Kilometerleistung auf einer Tabelle ablesen.
Nach der TCS-Tabelle hat die Espresso-Hörerin mit ihrem Kleinwagen und einer Fahrleistung von 15'000 Kilometern pro Jahr Anspruch auf eine Entschädigung von 70 Rappen pro Kilometer. Und nicht nur das: Forderungen aus Arbeitsverträgen verjähren erst nach fünf Jahren. Die Espresso-Hörerin kann also die zu wenig erhaltenen Entschädigungen noch auf fünf Jahre zurück einfordern.
Abweichende Vertragsklauseln sind nicht gültig
Diese gesetzlichen Bestimmungen über die Spesen sind zwingendend. Klauseln in Arbeitsverträgen, wonach Angestellte notwendige Auslagen ganz oder wie im Beispiel der «Espresso»-Hörerin teilweise selber tragen müssen, sind ungültig.