Steht ein Vorgesetztenwechsel an, so sollten Angestellte rechtzeitig vom alten Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis verlangen.
Ein Espresso-Hörer aus Kloten hat das getan. Offenbar kam es aber zwischen seinem ehemaligen Vorgesetzten und der Personalabteilung zu einem langwierigen Hin und Her. Bis das Zeugnis fertig war, vergingen mehrere Monate.
Mit zwei Punkten in seinem Zeugnis ist der Espresso-Hörer aber gar nicht glücklich. «Obwohl ich das Zeugnis erst im Frühjahr bekommen habe, wird beim Datum das Austrittsdatum meines ehemaligen Chefs angegeben». Nach dem Vorgesetztenwechsel sei er aber befördert worden. Dies möchte er im Zwischenzeugnis erwähnt haben.
Das Datum im Zeugnis kann versteckte Botschaften enthalten
«Muss die Beförderung erwähnt werden und welches Datum ist korrekt?», möchte der Mann vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein und vollständig. Auf das Zeugnis des Espresso-Hörers gehört demnach jenes Datum, an dem es ausgestellt worden ist und es hat alle bis zu diesem Zeitpunkt relevanten Informationen und Beurteilungen zu enthalten.
Anders beim Schlusszeugnis: Konnten sich dort ein Angestellter und sein Arbeitgeber erst nach länger Zeit über den Inhalt einigen, so wäre ein korrektes Ausstellungdatum für den Angestellten von Nachteil. Klaffen Austrittsdatum und Ausstellungsdatum nämlich auffallend weit auseinander, so interpretieren das viele Personalfachverantwortliche als einen Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten beim Inhalt. In dieser Situation können Angestellte verlangen, dass beim Ausstellungsdatum das Austrittsdatum angegeben wird.
Arbeitgeber dürfen Angestellten keine Steine in den Weg legen
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Angestellte haben jederzeit das Recht, auch ohne Begründung ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Wie lange jedoch Angestellte auf ein Zwischenzeugnis oder auf ein Austrittszeugnis warten muss, darüber streiten sich Personalfachleute und Juristen.
Nach einer Kündigung muss es rasch gehen mit dem Zeugnis
Die Juristen argumentieren mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieses auferlegt einem Arbeitgeber die Pflicht, alles zu unterlassen, was einem Angestellten schaden oder ihn bei der beruflichen Entwicklung behindern könnte.
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Was das heisst, bemisst sich vor allem daran, ob ein Angestellter in einem gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Angestellten im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist es demnach zuzumuten, dass sie ein paar Wochen auf ein Zwischenzeugnis warten müssen.
Arbeitszeugnisse sind für viele Chefs eine lästige Pflichtübung
Anders bei Angestellten im gekündigten Arbeitsverhältnis, vor allem, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat. In diesem Fall muss er einem Angestellten unverzüglich ein Zwischenzeugnis ausstellen und das Austrittszeugnis muss spätestens am letzten Arbeitstag fertig sein.
Das Ausstellen eines Zwischen- oder eines Arbeitszeugnisses ist für viele Arbeitgeber eine lästige Pflichtübung. Trotzdem: Das Ausstellen eines Zeugnisses ist eine gesetzliche Pflicht eines jeden Arbeitgebers. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er sich haftbar machen.