Die Rechtslage kurz erklärt:
- Ungeimpfte Personen müssen nach einem Kontakt mit einer positiv getesteten Person in Quarantäne. Geimpfte oder genesene Personen müssen nur in Ausnahmefällen in Quarantäne, zum Beispiel nach einem engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person.
- In der Regel verfügt der kantonsärztliche Dienst die Quarantäne. Betroffene erhalten eine schriftliche Verfügung mit der Aufforderung, sich in Quarantäne zu begeben.
- Während der behördlich angeordneten Quarantäne haben Angestellte, die nicht im Home Office arbeiten können, Anspruch auf Lohnfortzahlung, respektive auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Covid-19-Verordnung des Bundes.
- Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung beträgt 80% des AHV-pflichtigen Einkommens, aber höchstens 196 Franken pro Tag. Betroffene erhalten für die Zeit der Quarantäne maximal sieben Taggelder.
- Angestellte können diese Erwerbsersatzentschädigung selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse einfordern. In aller Regel bezahlt der Arbeitgeber weiter den Lohn und fordert die Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse ein.
- Die Erwerbsersatzentschädigung steht allen Angestellten zu, die sich in Quarantäne begeben müssen – unabhängig von ihrem Impfstatus. Dies, weil in der Schweiz keine Impflicht besteht. Darüber hinaus darf ein Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten nur erfahren, wenn er auf diese Information angewiesen ist, um sein Schutzkonzept im Betrieb umsetzen zu können. Das ist vor allem in Berufen im Gesundheitswesen der Fall.
- Die Ansprüche auf Lohnfortzahlung und auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sind zwingende Ansprüche, die ein Arbeitgeber nicht mit einer internen Weisung umgehen kann.
- Im Beispiel eines Espresso-Hörers ist die Ankündigung seines Arbeitgebers also nicht rechtens, er werde Angestellten künftig den Lohn streichen, wenn sie sich in Quarantäne begeben müssen.
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