Laut Gesetz bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien.
Der Arbeitgeber darf deshalb verlangen, dass Angestellte ihre Ferien während der Betriebsferien einziehen. Dies aber nur, wenn der Bezug der Ferien während der Betriebsferien vertraglich vereinbart oder rechtzeitig angekündigt worden ist.
Ausnahme: Ein Arbeitgeber darf ausnahmsweise, etwa in betrieblichen Notfällen verlangen, dass Angestellte ihre gesamten Ferien während der Betriebsferien einziehen müssen. Hierbei muss es sich aber um betriebliche Notfälle handeln. Dass Angestellte ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ihre ganzen Ferien während der Betriebsferien einziehen sollten, darf nicht die Regel sein.
Denn: Laut Obligationenrecht müssen Arbeitgeber beim Festsetzen der Ferien Rücksicht auf ihre Angestellten nehmen. Weil Ferien der Erholung dienen, müssen Arbeitgeber ihren Betrieb so organisieren, dass die Mitarbeitenden regelmässig Ferien machen können. Macht ein Betrieb zu bestimmten Zeiten zu, etwa über die Festtage, so müssen die Angestellten daneben die Möglichkeit haben, Ferien auch zu anderen Zeiten zu beziehen.
Und: Arbeitgebende müssen ihren Angestellten rechtzeitig mitteilen, wann sie Ferien haben. Rechtzeitig heisst in der Praxis: Angestellte sollten den Bezug ihrer Ferien mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt bekommen, damit sie ihr Ferienguthaben einteilen und planen können.
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