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Arbeitgebende dürfen die Ferien bestimmen, das Recht setzt aber Grenzen
Aus Espresso vom 13.10.2022. Bild: Colourbox
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Feriensperre Arbeitgeber «Darf meine Chefin eine Feriensperre verhängen?»

Die Chefin sperrt während insgesamt 28 Wochen die Ferien – geht das?

Im Betrieb einer «Espresso»-Hörerin gilt eine neue Ferienregelung: Übers ganze Jahr gesehen herrscht eine Feriensperre von total 28 Wochen – das heisst mehr als ein halbes Jahr. Dies hat die Vorgesetzte der Floristin auf dem im Betrieb ausgehängten Plan rot markiert.

Ein Problem für die betroffene Hörerin aus dem Kanton Solothurn. «Ich habe zwei Kinder und arbeite nur Teilzeit. Eine derartige Regelung empfinde ich als sehr stossend», sagt sie. Vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» möchte sie wissen, ob eine so starke Einschränkung bei den Ferien überhaupt erlaubt ist.

Die Rechtslage kurz erklärt:

Laut Gesetz darf die Arbeitgeberin bestimmen, wann ihre Angestellten Ferien beziehen dürfen. Das Recht setzt aber Grenzen.

Folgende Regeln gelten beim Ferienbezug:

  • Rücksichtnahme: Die Arbeitgeberin muss auf die Wünsche ihrer Angestellten, so weit als möglich, Rücksicht nehmen. Das gilt vor allem für Angestellte mit schulpflichtigen Kindern. Übergeht die Arbeitgeberin bei der Festsetzung der Ferien die Wünsche der Arbeitnehmerin, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so überschreitet sie ihr Festsetzungsrecht.
  • Planbarkeit: Die Arbeitgeberin muss Ferien möglichst früh bewilligen oder ankündigen, damit die Angestellten vernünftig planen können. Ferien müssen deshalb mindestens drei Monate im Voraus bewilligt oder angekündigt werden.
  • Erholungszweck: Weil Ferien der Erholung dienen, haben Angestellte das Recht, mindestens einmal pro Jahr zwei Wochen Ferien am Stück zu beziehen. Von Angestellten zu verlangen, sämtliche Ferien wochen- oder tageweise zu beziehen, wäre unzulässig.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Diese Bestimmungen sind zwingend. Angestellte dürfen auf diese Rechte nicht verzichten. Eine anderslautende Bestimmung in einem Arbeitsvertrag oder in einem Reglement ist auch dann nicht gültig, wenn der Arbeitnehmer sie unterschrieben hat.

Das Ferienreglement im Betrieb der «Espresso»-Hörerin verletzt die zwingenden Bestimmungen grundsätzlich nicht. Allerdings kann die Frau verlangen, dass die Arbeitgeberin Rücksicht auf ihre Wünsche nimmt und ihr – weil sie zwei Kinder im schulpflichtigen Alter hat – beispielsweise mindestens einmal pro Jahr Ferien während der Schulferien bewilligt.

Die Hörerin sollte versuchen, offen auf ihre Chefin zuzugehen. In vielen Fällen können durch das Gespräch stossende Ungereimtheiten aus dem Weg geräumt werden. Sollte sie bei der Chefin auf taube Ohren stossen, gibt es die Möglichkeit, mit den Arbeitskolleginnen und -kollegen zu sprechen. Vielleicht gibt es noch andere Betroffene, die gerne zu einer bestimmten Zeit Ferien nehmen möchten. Allenfalls kann man sich auch abtauschen oder absprechen und der Vorgesetzten einen konkreten Vorschlag machen.

Espresso, 13.10.22, 08:13 Uhr

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