Die Rechtslage kurz erklärt:
- Ist ein Kind krank, darf ein Elternteil bei voller Lohnzahlung der Arbeit fernbleiben, um das Kind zu pflegen. Dieser Anspruch ist zwingend und darf nicht in einem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
- Der Urlaub für die Betreuung eines kranken Kindes dauert laut Gesetz pro Ereignis maximal drei Tage. Viele Gesamtarbeitsverträge sehen aber einen Betreuungsurlaub von fünf Tagen vor.
- Ist das Kind länger krank, dürfen sich die Eltern abwechseln und ihre drei Tage nacheinander einziehen. Genügt auch das nicht, müssen sie Ferientage einziehen oder eine andere Betreuungslösung organisieren.
- Ist ein Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, können berufstätige Eltern seit 2021 einen maximal 14-wöchigen Urlaub beanspruchen. In diesem Fall haben sie statt dem Lohn Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung (EO) zugute, 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
- In allen Fällen verlangt das Gesetz, dass Eltern ein Arztzeugnis vorlegen müssen, welches bestätigt, dass ihr Kind krank ist. Dieses Zeugnis muss der behandelnde Arzt des Kindes zuhanden des Arbeitgebers der Eltern ausstellen. Wie bei allen Arztzeugnissen darf es keinerlei Angaben zur Diagnose enthalten.
- Anspruch auf freie Tage haben darüber hinaus auch Personen, die ein Familienmitglied, einen Angehörigen oder eine Lebenspartnerin pflegen. Auch sie können drei Tage der Arbeit fernbleiben, wenn es der Gesundheitszustand der betreffenden Person erfordert. Allerdings ist hier der Urlaub auf maximal zehn Tage pro Dienstjahr beschränkt.
- Alle diese Regeln gelten für privatrechtlich Angestellte. Bei Angestellten, die nach den Regeln des öffentlichen Rechts angestellt sind (zum Beispiel Verwaltungsangestellte) können abweichende Regeln gelten.