Es ist so eine Sache mit den Feiertagen in der Schweiz: Der Nationalfeiertag ist der einzige gesamtschweizerische Feiertag. Alle anderen Feiertage sind kantonal geregelt.
Kantone dürfen feiern, wann sie wollen
Laut Arbeitsgesetz dürfen die Kantone acht Feiertage bestimmen und diese den Sonntagen gleichstellen: Neujahr ist solch ein kantonaler Feiertag, ebenso Karfreitag oder Auffahrt. An kantonalen Feiertagen darf ohne spezielle Bewilligung nicht gearbeitet und die ausgefallene Arbeitszeit muss weder vor – noch nachgearbeitet werden.
Feiertag heisst nicht automatisch bezahlter freier Tag
Aber: Einzig der erste August ist laut Gesetz ein bezahlter Feiertag. Bei allen anderen Feiertagen äussert sich das Gesetz nicht zum Lohn. Ob nun Angestellte zum Beispiel am Karfreitag einen Lohnanspruch haben, kommt auf die Umstände respektive auf die Gerichtspraxis an:
- Angestellte im Monatslohn haben nach ständiger Gerichtspraxis Anspruch auf Lohn an Feiertagen. Sie dürfen sich über einen bezahlten freien Tag freuen und müssen die Zeit weder vor – noch nacharbeiten.
- Angestellte im Stundenlohn sind schlechter gestellt: Sie haben an kantonalen Feiertagen nur dann einen Lohnanspruch, wenn dies in ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist.
Pech, wer am Feiertag krank ist
Was gilt aber, wenn eine Angestellte oder ein Angestellter an einem offiziellen Feiertag krank im Bett liegt? Lässt sich der freie Tag nachfordern? Nein, in diesem Fall hat man Pech. Bei bezahlten Feiertagen gibt es keinen sogenannten Nachgenuss. Anders, wenn Angestellte in ihren bezahlten Ferien krank werden. Diese verpassten Ferientage muss ihnen der Arbeitgeber auf dem Ferienkonto wieder gutschreiben.