Arbeitsrechtlich betrachtet, dienen Ferien der Erholung.
Damit sich Angestellte richtig erholen können, verlangt das Gesetz, dass sie pro Jahr mindestens zwei Wochen Ferien am Stück beziehen. Seine Ferien nur tageweise zu beziehen, ist mit dem Erholungszweck der Ferien nicht vereinbar und deshalb nicht zulässig.
Angestellte, die während der Freizeit oder während ihren Ferien im Interesse des Arbeitgebers Mails lesen oder beantworteten, leisten Arbeit. Die entsprechende Zeit ist entgeltliche Arbeitszeit. Dies allerdings nur, wenn der Arbeitgeber seine Angestellten dazu angehalten hat, diese Aufgaben in der Freizeit oder in den Ferien zu erledigen. Wie bei den Überstunden gilt also: Der zusätzliche Arbeitseinsatz muss vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest bewilligt sein.
Umgekehrt gilt: Ein Arbeitgeber hat die Freizeit und die Ferien seiner Angestellten zu respektieren und darf nur in Ausnahmefällen und bei betrieblichere Notwendigkeit verlangen, dass seine Angestellten in dieser Zeit erreichbar sind.
Vor diesem Hintergrund dürfen Arbeitgeber Regeln aufstellen, wann und in welchen Fällen ihre Angestellten ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein müssen. Diese Regeln müssen aber im Einklang mit den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes stehen. Für Nacht- und Sonntagsarbeit beispielsweise braucht der Betrieb eine Bewilligung.
Wichtig: Vor den Ferien mit den Vorgesetzten besprechen, ob und zu welchen Zeiten man erreichbar sein muss und ob der Arbeitgeber das Abarbeiten von Mails am letzten Ferientag wünscht. Ist dies der Fall und mit dem Arbeitsgesetz vereinbar, so muss die dafür aufgewendete Zeit entschädigt oder kompensiert werden.
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