Personalisierte E-Mail-Adressen, die aus dem Vor- und Nachnamen eines Angestellten sowie dem Namen des Unternehmens bestehen, sind so genannte Personendaten. Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt den Umgang mit diesen Daten.
Private Daten im Mailaccount von Arbeitnehmenden sind besonders schützenswerte Daten: Solche privaten Mitteilungen darf ein Arbeitgeber nur dann lesen, wenn die betreffende Angestellte damit einverstanden ist.
Vor dem Austritt aus dem Unternehmen müssen Angestellte die Möglichkeit haben, ihre privaten Daten vom Server des Arbeitgebers zu löschen. Nach dem Austritt von Mitarbeitenden müssen deren Mailaccounts gesperrt und gelöscht werden.
Im Beispiel eines «Espresso»-Hörers hat die ehemalige Chefin dessen Mails auf ihren Account umleiten lassen. Dies widerspricht den Bestimmungen im Datenschutzgesetz. Der Angestellte kann die ehemalige Chefin schriftlich auffordern, seinen Account unverzüglich zu sperren und die Daten zu löschen. Bleibt die ehemalige Chefin untätig, könnte der Angestellte wegen Persönlichkeitsverletzung zivilrechtlich gegen sie vorgehen.
Oft stellen sich solche Fragen, wenn Angestellte zum Beispiel krankheitshalber länger ausfallen. In solchen Fällen dürfen Arbeitgebende die Mails lesen und bearbeiten, sofern die Angestellten damit einverstanden sind. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) empfiehlt in solchen Situationen ein Vorgehen nach dem Vieraugenprinzip: Die Daten werden entweder im Beisein der betroffenen Angestellten oder im Beisein einer Vertrauensperson gelesen und aussortiert.
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