Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss seine Arbeitgeberin sofort informieren und – meist nach 3 Tagen – ein Arztzeugnis einreichen.
Woran eine Angestellte erkrankt ist, geht eine Arbeitgeberin nichts an. Die Diagnose gehört auch nicht ins Arztzeugnis.
Eine Arbeitgeberin hat gegenüber ihren Angestellten eine Fürsorgepflicht. Sie muss die Gesundheit ihrer Angestellten schonen und schützen. Daraus folgt, dass eine Arbeitgeberin von einer kranken Angestellten nicht verlangen kann, dass sie während ihrer Absenz berufliche Aufgaben erledigt.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.
Vor diesem Hintergrund darf die Arbeitgeberin von einer krankgeschriebenen «Espresso»-Hörerin – die Frau arbeitet in der Pflege – nicht verlangen, dass sie eine Stellvertretung für ihre Dienste organisiert. Die Organisation des Betriebes ist Sache der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin kann darüber hinaus nicht verlangen, dass die Pflegerin geplante Nachtschichten später nacharbeitet. Laut Obligationenrecht haben Angestellte bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Aus diesem Anspruch lässt sich ableiten, dass einer Angestellten im Krankheitsfall die Zeit so gutgeschrieben werden muss, wie wenn sie gearbeitet hätte.
Informationen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco):
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