Lassen Sie sich nicht vertrösten, wenn Ihr Arbeitgeber mit den Lohnzahlungen im Rückstand ist. Lesen Sie, welche Rechte und Ansprüche Sie haben und wie Sie Fehler vermeiden:
- Arbeitgeber schriftlich mahnen: Mahnen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich, aus Beweisgründen mit eingeschriebenem Brief. Setzen ihm für die Überweisung des Lohnes eine kurze Frist von maximal einer Arbeitswoche und künden Sie an, die Arbeit niederzulegen, wenn der Lohn bis zum Ablauf der vereinbarten Frist nicht auf Ihrem Konto ist.
- Arbeit niederlegen: Nach Ablauf dieser Frist haben Sie das Recht, Ihre Arbeit niederzulegen, so lange Ihr Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist. Die ausgefallenen Stunden müssen Sie später nicht nacharbeiten.
- Teilzahlungen nicht akzeptieren: Protestieren Sie schriftlich, wenn Ihr Arbeitgeber Teilzahlungen leistet. Wenn Sie dreimal nacheinander einen tieferen Lohn annehmen, ohne zu protestieren, haben Sie rechtlich gesehen den tieferen Lohn akzeptiert und auf die ausstehenden Löhne verzichtet.
- Fristlose Kündigung will überlegt sein: Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig, dürfen Sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf die Löhne während der ordentlichen Kündigungsfrist als Schadenersatz. Bevor Sie sich dazu entscheiden, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen (zum Beispiel bei einer Gewerkschaft oder bei der Rechtsauskunft beim Arbeitsgericht). Denn: mit einer fristlosen Kündigung riskieren Sie, einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verlieren (siehe Punkt 8).
- Arbeitgeber betreiben: Leiten Sie die Betreibung gegen Ihren Arbeitgeber ein. Zuständig ist das Betreibungsamt am Sitz der Unternehmung. Die Einleitung der Betreibung kostet je nach der Höhe der ausstehenden Löhne zwischen 40 und 90 Franken.
- Rechtsvorschlag beseitigen: Erhebt der Arbeitgeber Rechtsvorschlag auf die Betreibung, können sie das Verfahren dennoch fortsetzen und im Rechtsöffnungsverfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen. Lassen Sie sich vor diesem Schritt über das korrekte Vorgehen beraten.
- Insolvenzentschädigung beantragen: Fällt der Arbeitgeber in Konkurs, bleiben die Arbeitsverhältnisse bestehen, bis die Konkursverwaltung die Kündigungen ausspricht. Angestellte haben in diesem Fall Anspruch auf eine so genannte Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung. Das gilt aber lediglich für Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung.
- Fristen beachten: Einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Angestellte aber nur, wenn sie ihrem Arbeitgeber wegen der offenen Lohnforderungen betrieben haben. Wer seinen Arbeitgeber nur telefonisch oder per Mail mahnt und sich vertrösten lässt, läuft Gefahr, diesen Anspruch zu verlieren. Anträge auf Insolvenzentschädigungen können nur innerhalb von 60 Tagen seit Konkurseröffnung gestellt werden. Melden Sie sich deshalb unverzüglich bei Ihrer Arbeitslosenkasse und lassen sich beraten, wenn über Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird.