Das Wichtigste im Überblick:
- Alle Ärzte unterstehen der Schweigepflicht.
- Die Schweigepflicht gilt über den Tod eines Patienten hinaus und auch gegenüber nahen Angehörigen.
- Damit Ärzte nicht an ihre Schweigepflicht gebunden sind, müssen sie von ihren Patienten oder von der Gesundheitsbehörde davon entbunden werden.
Die traurige Geschichte ereignete sich im Sommer vor einem Jahr. Eine 51-jährige Frau wurde stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt, auf einem Urlaub nahm sie sich das Leben.
Um dieses traumatische Erlebnis besser verarbeiten zu können, verlangten der Ehemann und die beiden Töchter Einsicht in die Krankenakte der Verstorbenen. Weil die Gesundheitsdirektion ihr Gesuch ablehnte, gelangten die Hinterbliebenen schliesslich ans Bundesgericht. Erfolglos.
Ärzte unterstehen der Schweigepflicht. Ohne Einwilligung des Patienten dürfen sie keine Daten preisgeben, ansonsten machen sie sich strafbar. In seinem Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod eines Patienten hinaus gilt und auch gegenüber nahen Angehörigen.
Ein «nachvollziehbares» Interesse genügt nicht
Einzig wenn Angehörige ein «überwiegendes» Interesse an bestimmten Informationen geltend machen, könne von diesem Grundsatz abgewichen werden. Informationen über erbliche oder ansteckende Erkrankungen im Hinblick auf eine eigene Behandlung könne als überwiegendes Interesse gelten. Die Angehörigen der verstorbenen Frau hätten wohl ein berechtigtes, nicht aber ein überwiegendes Interesse an den Daten in der Krankengeschichte. Zudem hätte die Frau gegenüber ihren Ärzten zu keinem Zeitpunkt geäussert, dass ihre Familie über ihre Krankengeschichte informiert werden dürfe.
Das Bundesgericht anerkannte jedoch, dass die Angehörigen sich Gewissheit über die letzten Wochen im Leben der verstorbenen Frau wünschen, um so ihre Trauer besser bewältigen zu können. Aus diesem Grund gewährten die Richter den Therapeuten der Hinterbliebenen ein beschränktes Einsichtsrecht in die Krankengeschichte.