Ja. Wenn ein Geschäft Bezahlung mit Karte anbietet, darf es dafür keine Mindestbeträge vorschreiben und es darf dem Kunden für die Zahlung mit Karte keine Zuschläge verrechnen. So steht es in den Verträgen zwischen den einzelnen Geschäften und den so genannten Zahlungsabwicklern (in der Schweiz zum Beispiel Six Payment Services).
Anders bei Bezahlung mit der Postcard. Postfinance erlaubt seinen Vertragspartnern, Mindestbeträge vorzuschreiben oder Zuschläge zu verlangen (siehe Infobox weiter unten).
Die Rechtslage ist also klar. Komplizierter wird es bei der Frage, welche Gebühren einem Geschäft beim bargeldlosen Bezahlen verrechnet werden und wohin diese Gebühren fliessen.
Ein Unternehmen – zum Beispiel eine Bäckerei – schliesst mit einem Zahlungsabwickler einen so genannten Kartenakzeptanzvertrag über bargeldloses Zahlen ab. Dieser Zahlungsabwickler stellt dem Unternehmen die nötigen technischen Geräte zur Verfügung und verlangt dafür und für jede über diese Geräte abgewickelte Zahlung Gebühren. Von diesen Gebühren fliesst ein Teil in die Kasse des Zahlungsabwicklers, ein Teil an den Kartenherausgeber und – bei Kreditkarten – ein Teil an die Bank des Kartenherausgebers.
Die Höhe der Gebühren ist .... geheim!
Die Höhe dieser verschiedenen Gebühren ist ein gut gehütetes Geheimnis. Bekannt ist lediglich, dass sie je nach Kartentyp, Branche und Grösse des Unternehmens variieren. Bei den Debitkarten betragen sie ungefähr 20 bis 30 Rappen pro Einkauf.
Bei Kreditkarten betragen sie einen bestimmten Prozentsatz des Transaktionsbetrages. Das bedeutet: Bei Beträgen bis ungefähr 20 Franken kann es sein, dass die Gebühren tiefer ausfallen, wenn der Kunde mit der Kredit- statt mit der Debitkarte bezahlt. Ob die Zahlung dagegen mit der Kredit- statt mit der Debitkarte für den Kunden günstiger ist, hängt von den Bedingungen seiner Bank und seines Kartenherausgebers ab.
Vor diesem Hintergrund mag es verständlich sein, dass es kleine Betriebe nicht schätzen, wenn Kunden kleinere Beträge mit der Karte bezahlen wollen. Deshalb aber mit eigenen Regeln die vertraglichen Bestimmungen des Zahlungsabwicklers zu ignorieren, ist keine gute Idee.
Karten haben auch für Geschäfte Vorteile
Verärgerte Kunden kommen kaum wieder oder sie könnten beim Zahlungsabwickler reklamieren, was neben einer Abmahnung eine Menge Ärger nach sich ziehen kann.
Zudem: Das bargeldlose Bezahlen hat auch für ein Geschäft Vorteile. Zum Beispiel, dass beim bargeldlosen Bezahlen am Abend nicht zu wenig Geld in der Kasse sein kann.
Das Resultat der Abstimmung: