Karl ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Am Sonntag will er mit Karla im Gemeinschaftsgarten frühstücken. Schliesslich darf der ja von allen genutzt werden. Er packt einen grossen Picknickkorb aus, der mit allerlei Leckereien gefüllt ist.
Sein Vermieter sieht das und ist wenig erfreut. Er verbietet Karl, den Garten zu nutzen. Karl aber widerspricht. Er dürfe im Gemeinschaftsgarten tun und lassen, was er wolle. Doch darf Karl tatsächlich dort picknicken? Darf man das?
«Ja, ein Gemeinschaftsgarten darf selbstverständlich von allen Mietern genutzt werden, auch für ein Picknick», erklärt Felicitas Huggenberger, Geschäftsführerin des Mieterinnen- und Mieterverbandes Zürich.
Klare Information ist gefragt
Doch: Eine grosse Wiese macht noch keinen Gemeinschaftsgarten: «Ist die Fläche klar einer einzelnen Wohnung zugeordnet oder behält der Vermieter sie zur eigenen Nutzung vor, dann dürfen sie andere nicht betreten.» Allerdings müsse der Vermieter das klar kommunizieren, zum Beispiel im Mietvertrag, mit einem Verbotsschild oder mit einem Zaun. Wenn das nicht der Fall ist, können Mieter also davon ausgehen, dass sie sich dorf aufhalten dürfen. Dasselbe gilt übrigens auch für andere Räume wie zum Beispiel Waschküchen oder offene Kellerräume.
Laut Felicitas Huggenberger ist dabei aber nicht zu vergessen, dass Rücksichtnahme dazu gehört. So darf ein Mieter die Waschküche nicht dauerhaft mit seinem Bügelbrett und anderen Möbeln besetzen oder sein Kinderbädli und die Gartenmöbel immer im Gemeinschaftsgarten stehen lassen. «Ansonsten muss man damit leben, dass die Geräte auch von anderen genutzt werden.»