Nein: Zwar muss ein Halter den Schaden bezahlen, den sein Haustier anrichtet. Aber nur, wenn er es ungenügend beaufsichtigt. Für den Schaden aufkommen muss zum Beispiel ein Halter, der seinen Hund frei laufen lässt und dieser zerkratzt ein Auto, in dem ein anderer Hund bellt.
Katzen sind bei dieser Regel die Ausnahme, weil man sie weder anbinden noch ständig überwachen kann. Gräbt eine Katze auf ihren Streifzügen Nachbars Gartenbeet um oder wetzt ihre Krallen an fremden Vorhängen, muss der Besitzer nicht für den Schaden aufkommen.
Ausnahme: Katzen mit Vorgeschichte
Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Ist eine Katze «einschlägig» bekannt, weil sie schon mehrere solcher Schäden angerichtet hat, so muss ihr Besitzer Vorsichtsmassnahmen treffen.
Tut er das nicht, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann haftbar gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass wirklich klar ist, dass immer die gleiche Katze am Werk ist.
Tierhalter sollten sich versichern
Zudem muss ein Tierhalter mit einer Kürzung der Leistung rechnen, wenn er seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt. Zum Beispiel, wenn ein Halter seinen als bissig bekannten Hund frei laufen lässt und dieser jemanden verletzt.
Das Gespräch suchen
Soviel zur rechtlichen Seite. Katzenhalter, denen ein friedliches Zusammenleben mit ihren Nachbarn am Herzen liegt, sollten so früh wie möglich eine einvernehmliche Lösung suchen. Nach einem einmaligen Vorfall etwa kann man sich freiwillig am Schaden seines Nachbarn beteiligen oder zum Beispiel an den Kosten für ein Katzengitter über dem Blumenbeet.
Bei Schäden durch streunende Katzen übernehmen einzelne Gesellschaften gelegentlich aus Kulanz einen Teil des Schadens, auch wenn der Halter rechtlich nicht haftbar gemacht werden kann. Nachfragen kann sich deshalb lohnen.
Weitere Informationen zum Thema Tierhalterhaftung finden Sie auf der Homepage der Stiftung für das Tier im Recht.