Wenn das Tier stirbt
Ja, man darf. Sofern es sich um einen Hund handelt, der nicht mehr also 10 Kilogramm gewogen hat. Die Erdschicht über dem Tier muss mindestens 1,20 Meter dick sein und das Grab soll mindestens zwei Meter über dem Grundwasserspiegel und fern von Wasserquellen liegen.
In Grundwasser-Schutzzonen und in Grundwasser-Schutzarealen dürfen keine toten Tiere begraben werden. Die Tierleiche darf in einem Karton- oder in einem Holzsarg begraben werden – nicht aber in einem Plastiksack, weil Plastik von der Natur nicht abgebaut werden kann.
Beerdigung nur im eigenen Garten
Und: Man darf ein Kleintier nur dann im Garten vergraben, wenn man das auf dem eigenen Grundstück tut. Mieterinnen und Mieter dürfen also keine Tiere im Garten beerdigen oder nur, wenn der Grundeigentümer damit einverstanden ist.
Nicht erlaubt ist das Vergraben von toten Tieren im Wald oder an einem anderen Ort auf öffentlichem Grund. Und aufgepasst: Es ist auch nicht überall erlaubt, Asche – sei sie von Menschen oder Tieren – im Freien auszustreuen. Auskunft erteilt das Bestattungsamt.
Wer kein eigenes Haus samt Garten besitzt und sein Tier nicht in die Kadaversammelstelle bringen möchte, kann es auf einem Tierfriedhof bestatten oder es kremieren lassen und die Asche mit nach Hause nehmen.
Diese beiden Varianten gehen allerdings etwas ins Geld: Ein bepflanzter Platz für einen kleinen Hund auf dem Tierfriedhof Läufelfingen (BL) kostet in etwa 500 Franken für drei Jahre, eine Einäschäscherung samt Urne ungefähr gleich viel.