Jeden Tag fährt Karla nach der Arbeit im Zug nach Hause. Um sich die Zeit zu vertreiben, checkt sie ihre Geschäfts-Mails. Am nächsten Tag schreibt sie die Zugfahrt auf dem Zeitrapport als Arbeitszeit auf.
Ihr Chef ist mit dem Rapport nicht einverstanden. Zug fahren gelte nicht als Arbeitszeit, sagt er. Karla widerspricht. Doch was gilt nun? Darf Karla die Zeit im Zug als Arbeitszeit aufschreiben? Darf man das?
Ja, das darf man
Wer im Zug auf dem Heimweg Geschäftsmails liest und beantwortet, leistet Arbeit. Laut Gesetz sind Angestellte sogar verpflichtet, länger zu arbeiten, als vertraglich vereinbart. Allerdings nur, wenn dies notwendig und im Interesse des Betriebes ist.
Konkret: Wer einem Kunden nach Feierabend einen nahen Termin bestätigt oder Informationen schickt, welche der Kunde verlangt, führt notwendige Arbeiten aus und handelt im Interesse des Unternehmens.
Wer jedoch Spass-Mails beantwortet oder Aufgaben ausführt, weil er tagsüber zu lange Pausen gemacht hat, kann diese Zeit nicht als Arbeitszeit verbuchen.
Für notwendige zusätzliche Arbeitsleistungen müssen Angestellte entschädigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie solche zusätzlichen Dienste freiwillig leisten oder ob sie von ihrem Chef ausdrücklich dazu aufgefordert worden sind.
Angestellte müssen beweisen, dass Überstunden auch nötig waren
Arbeits- & Ruhezeiten
Dass und wie viele Überstunden er geleistet hat, müsste vor Gericht der Angestellte beweisen können. Schiebt ein Angestellter «freiwillig» Überstunden, ohne dass sein Chef davon weiss, so müsste er in einem Streitfall beweisen können, dass die Überstunden notwendig und im Interesse des Betriebes waren.
Allerdings dürfen Angestellte nicht rund um die Uhr arbeiten oder abrufbereit sein. Ein Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden (siehe Linkbox).
Angestellte müssen nicht rund um die Uhr erreichbar sein
Nacht- und Sonntagsarbeit ist laut Gesetz nur dann erlaubt, wenn ein Betrieb dafür eine Bewilligung hat. Aus diesem Grunde wären Betriebe eigentlich verpflichtet, zu unterbinden, dass Angestellte nach 23 Uhr oder am Sonntag Geschäftsmails lesen und beantworten.
In vielen Betrieben sind diese Regeln zwar bekannt. In der Praxis hat es sich aber eingebürgert, dass die Angestellten fast rund um die Uhr und sogar am Wochenende und in den Ferien für den Arbeitgeber erreichbar sind.
Damit sie sich gegenüber ihren Vorgesetzten abgrenzen und ihre Freizeit schützen können, sollten Angestellte deshalb auf klare Regeln und Vereinbarungen bestehen.