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«Darf man das?»: Das WLAN vom Nachbarn nutzen?
Aus Kassensturz vom 01.09.2015.
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Darf man das? Darf man fremdes W-Lan benützen?

Karl überprüft die Mails auf seinem Handy. Er merkt, dass sein Nachbar ein drahtloses Netz hat. Der Zugang ist nicht gesichert. Toll, denkt sich Karl. Flugs nutzt er das W-Lan seines Nachbarn und lädt seine Mails herunter. Doch darf Karl das W-Lan seines Nachbarn ungefragt nutzen? Darf man das?

Nein. Fremdsurfen ist zwar in der Schweiz nicht ausdrücklich verboten. Aber: Wenn Karl als Trittbrettfahrer im Netz des Nachbarn ohne dessen Wissen surft und so Kosten spart, muss möglicherweise der Nachbar mehr bezahlen, wenn er zum Beispiel kein Flat-Rate-Abonnement hat.

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Legende: Das Resultat war äusserst knapp. SRF

Oder der Nachbar hat plötzlich eine geringere Leistung. Das könnte – zumindest theoretisch – zu rechtlichen Ansprüchen führen. Problemlos ist es natürlich, wenn sich Nachbarn im Gegenseitigem Einverständnis das Wlan teilen.

Risiko für offenes Wlan

Doch jeder sollte das Wlan verschlüsseln. Denn es ist der Inhaber des Anschlusses der ein Risiko eingeht. Ungemütlich werden kann es beispielsweise, wenn ein Trittbrettfahrer nicht nur in einem offenen Netz surft, sondern illegale Inhalte herunterlädt.

Kinderpornografische Inhalte zum Beispiel oder urheberrechtlich geschützte. Dann kann es der Inhaber des Anschlusses mit den Strafverfolgungsbehörden zu tun bekommen.

Das Dossier

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet Fragen aus dem Alltag. Hier geht's zu den gesammelten Werken.

So geschehen vor ein paar Jahren in Zürich. Eines Morgens klingelten vier Beamten der Kantonspolizei an der Türe eines Ehepaares. Nach der Hausdurchsuchung und wochenlangen Untersuchungen der Computer war klar: Jemand hatte auf dem nicht verschlüsselten Netzwerk des Haushaltes kinderpornografisches Material heruntergeladen.

Der wahre Täter konnte nicht ermittelt werden. Das Ehepaar kam zwar straffrei davon, musste aber neben der Verdächtigung monatelange Untersuchungen über sich ergehen lassen.

Kunden müssen Netze gegen Trittbrettfahrer verschlüsseln

Heute verlangen deshalb einzelne Telekommunikations-Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen AGB ausdrücklich, dass ihre Kunden die Wi-Fi-Netze mit einem Passwort schützen. Und so sicherstellen, dass keine fremden Personen auf dem Netz surfen.

In den AGB der Swisscom heisst es zum Beispiel: «Der Kunde schützt seine Geräte und Informationen vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.» Wer aber ist ein «unbefugter Dritter?»

Sepp Huber, Mediensprecher der Swisscom schreibt «Kassensturz»: «Ein «unbefugter Dritter» ist jemand, der sich ohne das Einverständnis des W-Lan-Besitzers Zugang zum Netzwerk verschafft.» Gemeint sind also nicht Wohn- oder Hausgemeinschaften, die sich ein W-Lan teilen, sondern Trittbrettfahrer, wie Karl einer ist.

Der muss – will er weiter gratis surfen – ein anderes offenes Netzwerk suchen. Zum Beispiel ein öffentliches, in einem Restaurant oder auf einem Bahnhof.

Doch bevor er sich dort einloggt, ist Karl gut beraten, seine persönlichen Daten mit einem guten Virenschutz und einer Firewall zu schützen. Denn auf öffentlich zugänglichen Wlan-Netzen tummeln sich nicht nur Leute, die eben schnell mal ihre Mails lesen möchten, sondern auch Hacker.

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Auflösung SMS-Abstimmung mit Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Aus Kassensturz vom 01.09.2015.
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